BDSV: Stahlrecycler als kritische Infrastruktur einstufen

Im Zusammenhang mit der anhaltenden Corona-Krise bittet die BDSV das Bundesinnenministerium, die bereits anvisierte, bundesweite Ausweitung der Sektoren- und Brancheneinteilung der kritischen Infrastrukturen in Bezug auf die „Entsorgung“ zügig vorzunehmen.

In ihrer Begründung verweist die BDSV darauf, dass deren Mitgliedsunternehmen ein wichtiges Bindeglied zwischen den Industrien sind. Sie schließen Kreisläufe, deren Erhaltung auch in Krisenzeiten dringend notwendig ist. Viele Mitgliedsunternehmen bieten Serviceleistungen rund um die Entsorgung für die Bürger sowohl im Hol- als auch im Bringsystem. Für die produzierende Industrie und für die Bürger ist daher eine jederzeit funktionierende Entsorgung existenziell.

Bundesweit einheitliche Behandlung der Entsorgungsbranche notwendig

In ihrem Schreiben an das Bundesministerium des Innern verweist die BDSV darauf, dass es in den letzten Wochen einige Unklarheiten bzgl. behördlicher Anordnungen von Betriebsschließungen im Einzelhandel etc. gegeben habe. So wurden auch kommunale Recyclinghöfe in einzelnen Regionen (z. T. wegen Personalmangels) geschlossen. Eine Ausweitung der Sektoren- und Brancheneinteilung in Bezug auf die „Entsorgung“ ist nach Auffassung der BDSV wichtig, da dies eine Behandlung der Tätigkeiten im Sinne der von ihr vertretenen Unternehmen ermöglicht. Viele BDSV-Mitgliedsunternehmen sind auch bundesländerübergreifend tätig und somit darauf angewiesen, ihre vertraglichen Verpflichtungen im benachbarten Land zu erbringen. Die bislang unterschiedliche Verwaltungspraxis der Länder in den vergangenen Wochen hat sich dabei als nicht zielführend erwiesen.

Abmilderung der hohen Anforderungen aus dem IT-Sicherheitsgesetz

Die BDSV regt allerdings an, die sehr hohen technischen und organisatorischen Anforderungen, die sich aus dem IT-Sicherheitsgesetz ergeben, für die Stahlrecycling- und Entsorgungsbranche entsprechend abzumildern. In den Betrieben kommen zwar zunehmend komplexe IT-Systeme zur Auftragsabwicklung zum Einsatz, diese sind jedoch nicht zwingend für die grundlegende Funktionsfähigkeit der erbrachten Entsorgungsleistung.

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