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BDE bekräftigt Forderung nach Mautgebührenbefreiung

Der BDE macht sich weiter für eine Mautgebührenbefreiung für Fahrzeuge der Entsorgungswirtschaft stark.
Fabio Sommaruga, pixelio.de
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Das geht aus einem Schreiben des BDE an Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer hervor, in dem der Verband die Gleichbehandlung der privaten Entsorgungswirtschaft und der staatlichen Entsorgungswirtschaft fordert.

Anlass ist ein Beschluss des Deutschen Bundesrates. Dieser hat auf seiner jüngsten Sitzung einem Antrag des Freistaates Sachsen zugestimmt, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, zu prüfen, inwieweit eine Mautbefreiung für Fahrzeuge möglich ist, die im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der Abfallbeseitigung und -entsorgung genutzt werden.

BDE-Präsident Peter Kurth: „Dies wäre eine einseitige Privilegierung der staatlichen Entsorgungswirtschaft. Der BDE wirbt seit langem für eine allgemeine Mautgebührenbefreiung für Fahrzeuge der Entsorgungswirtschaft – natürlich auch der Privatwirtschaft.“ In seinem Schreiben fordert der BDE daher den Minister auf, bei der Umsetzung des Prüfauftrages die Mautgebührenbefreiung ausdrücklich auf sämtliche Fahrzeuge der Entsorgungswirtschaft auszudehnen.

Kurth weiter: „Die Begründung des Prüfauftrages des Freistaates Sachsen gilt letztlich besonders für die private Entsorgungswirtschaft, weil sie vorrangig die Gewerbeabfälle entsorgt.“ Außerdem werde in der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die geplante Erweiterung der Maut eine „nicht unerhebliche Mehrbelastungen für die gesamte kommunale und private, mittelständisch geprägte Abfallwirtschaft“ bedeutet.

Kurth erinnerte an die massive Erweiterung des Mautnetzes auf rund 40 000 Kilometer Bundesstraßen (von gegenwärtigen 15 000 Kilometern auf Autobahnen und bestimmten Bundesstraßen). Fahrzeuge der Entsorgungswirtschaft seien in besonderem Maße betroffen. Kurth: „Wir halten eine Mautgebührenbefreiung auch im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit von Sekundärrohstoffen für essentiell. Eine solche Befreiung wäre darüber hinaus auch im Lichte der Privilegierung von Müllfahrzeugen in der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 35 VI StVO, Sonderrechte) konsequent.“

Quelle: BDE

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