Bald Aufnahme von Verhandlungen?

Die Große Tarifkommission des BDE hat sich für die Aufnahme von Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag Branchenmindestlohn für die Abfallwirtschaft mit nachfolgendem Antrag auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung ausgesprochen.

Sie folgt damit dem Votum der Kleinen Tarifkommission (KTK) des BDE. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des letzten Branchenmindestlohns für die Abfallwirtschaft endete am 31.03.2017. Der frühere Branchenmindestlohn endete, da die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di die Gespräche für einen BDE-Bundesentgelttarif 2017 mit dem BDE ergebnislos abgebrochen hat, heißt es vonseiten des Verbands. Zwischen dem BDE-Bundesentgelttarif und dem Branchenmindestlohn habe es in der Vergangenheit den Zusammenhang gegeben, dass der niedrigste tarifliche Einstiegslohn gemäß des BDE-Tarifgitters der Branchenmindestlohn war (80 Prozent VG 1, Ost).

Der Verhandlungsführer der tarifgebundenen BDE-Mitgliedsunternehmen, BDE-Vizepräsident Oliver Gross, kommentierte den Schritt: „Zwar halten es die Tarifgremien des BDE weiterhin für richtig und erstrebenswert, dass der Branchenmindestlohn für die Abfallwirtschaft nicht über einen längeren Zeitraum höher als die Vergütung nach dem BDE-Tarifraster sein darf. Trotz dieser systematischen Bedenken sind wir aber bereit, einen neuen Tarifvertrag Branchenmindestlohn für die Abfallwirtschaft abzuschließen. Wir sehen dies auch als klares Bekenntnis zur Sozialpartnerschaft. Die Arbeitnehmer sollen nicht die Opfer einer unverantwortlichen Strategie von ver.di sein.“

Der BDE geht nun zunächst auf die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zu. Ziel ist eine gemeinsame Position der Arbeitgeberseite für die Verhandlungen mit ver.di. Der Branchenmindestlohntarifvertag ist ein sogenannter dreiseitiger Tarifvertrag, auf den sich BDE, VKA und ver.di verständigen müssen. Zuletzt lag der Branchenmindestlohn der Abfallwirtschaft mit 9,10 Euro pro Zeitstunde deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn (ab 01.01.2017: 8,84 Euro). Die Allgemeinverbindlichkeit für die gesamte Branche ergab sich in der Vergangenheit aus Verordnungen auf Basis des Arbeitnehmerentsendegesetzes.

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