VDM: Handelsfreiheit in Gefahr

Eine Hilfestellung zum Ausfüllen des Anhang VII Dokuments der Abfallverbringungsverordnung – dies sollte der Nutzen der nun fertiggestellten Anlaufstellenleitlinie Nr. 10 sein. Die Ausführung, auf die sich die Mitgliedstaaten verständigt haben, ist nach Einschätzung des VDM in einigen Punkten aber eine ernste Gefahr für die Handelsfreiheit der Unternehmen - so auch im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung.

Ab dem 12. Juli wird die Anlaufstellenleitlinie Nr. 10 europaweit in Kraft treten, nachdem der VDM und weitere Branchenverbände seit dem ersten Entwurf 2013 für eine praxisnahe Lösung plädiert haben.

„Unsere Mitglieder beschäftigen sich nun viel eher mit Fragen zum Mustervertrag nach Artikel 18 VVA“, erklärt Ralf Schmitz, Hauptgeschäftsführer des VDM. „Bürokratische Irrungen erkennt man daran, dass immer wieder einheitliche Standards und europaweite Einigungen gefordert werden, aber im Detail genau das Gegenteil passiert.“ Der Mustervertrag nach Artikel 18 VVA (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) regelt die Frage nach Vertragsparteien, Material und möglichen Rücknahmeverpflichtungen der beteiligten Parteien.

In der Leitlinie zum Anhang VII fehlt es laut VDM insbesondere an Definitionen von Rechtsbegriffen, die eine einheitliche Auffassung von mitzuführenden und auszufüllenden Dokumenten regeln könnten. Ein weiterer großer Kritikpunkt ist die aktuelle Vorschrift und Handhabung der Sitztheorie. „Das Problem hierbei ist, dass mit einer klaren Ansage und einer länderübergreifenden einheitlichen Leitlinie aus Brüssel Aufklärung hätte geschaffen werden können, anstatt die Entscheidung an die einzelnen Länder abzugeben. Im schlimmsten Fall kann es jetzt sein, dass dies den Handel und die Verbringung in bestimmte Länder ausschließt“, erklärt Schmitz. Nach der neuen Regelung wird es Ländersache sein, ob ein verbringendes Unternehmen eine Niederlassung im Versandstaat benötigt. Sollte ein Unternehmen eine Niederlassung benötigen, führe dies entweder zu enormen Mehrkosten oder dazu, dass das Unternehmen alternative Handelspartner findet.

Obwohl die Kritik des VDM vereinzelt Gehör gefunden hat, sind insgesamt jedoch einige praxisrelevante Punkte abgelehnt worden, die in den vergangenen Jahren von
VDM Mitgliedern ausgearbeitet und im Dialog vorgeschlagen wurden. So wurde beispielsweise der Forderung nach einer Definition zur „die Verbringung veranlassenden Person“ nicht nachgekommen. In der finalen Fassung, die ab Juni auch in deutscher Sprache zur Verfügung steht, sind zudem einige auslegungsbedürftige Punkte hinzugekommen. Eine Praxishilfe und Erleichterung stellt die Anlaufstellenleitlinie aus Sicht der damit umgehenden Unternehmen und des VDM leider nicht dar.

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