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Keine Schimmelbelastung bei Leergut-Rücknahmestellen

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) ist in einer mehrmonatigen Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schimmelpilzkonzentration in einem Bereich liegt, der auch in der unbelasteten Außenluft anzutreffen ist.
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„Anlass zu dieser Untersuchung waren die zahlreichen Anfragen von verunsicherten Beschäftigten“, berichtet Biologe Dr. Stefan Mayer, Leiter des Projekts bei der BGHW in Mannheim. „Sie machten sich verständlicherweise Sorgen um ihre Gesundheit.“ Aus diesem Grund ging die BGHW dem Verdacht nach und nahm in 15 Einzelhandelsunternehmen den Rücknahmebereich für Pfand- und Einwegflaschen und die dortige Schimmelpilzbelastung unter die Lupe.

Der messtechnische Dienst der BGHW untersuchte die Belastung an den stationären Leergutrücknahmeautomaten, stattete aber auch das Personal mit Messgeräten aus. Eine Vielzahl von möglichen Einflussfaktoren wurde erfasst, beispielsweise der Durchsatz, die Lüftungsverhältnisse, der Wochentag oder die eingesetzte Technik. Spezielles Augenmerk galt den Säcken unter den Auffangbehältern. Sie sind zum einen randvoll mit Pfandflaschen, zum anderen wird beim Verschließen Luft herausgepresst – der Verdacht, dass dieser Bereich besonders belastet ist, lag nahe. Da Schimmelpilze natürlicherweise in der Außenluft vorkommen wurden parallel dazu den Arbeitsplatzmessungen Proben der unbelasteten Außenluft als Referenz genommen.

„Das Ergebnis überraschte uns alle“, so Projektleiter Mayer. „Egal, wo und wann wir gemessen haben, die Schimmelbelastung war stets vergleichbar mit der Belastung, wie sie auch im Außenbereich vorkommt.“ Das Risiko einer gesundheitlichen Gefährdung durch Schimmelpilze sei vor dem Hintergrund der vergleichsweise niedrigen Konzentrationen als gering einzuschätzen. Für Beschäftigte mit einer bestehenden Allergie gegen Schimmelpilze könnten allergische Reaktionen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden; auch wenn die Wahrscheinlichkeit allergischer Reaktionen bei Konzentrationen im Bereich der Hintergrundbelastung sehr gering sei.

Quelle: BGHW
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