Reverse-Charge: Übergangsfrist bis Ende Juni 2015 verlängert

Die Umkehrung der Pflicht zur Umsatzsteuertragung vom Lieferanten auf den Leistungsempfänger galt bisher für ausgewählte Abfälle. Seit Oktober 2014 gilt das RC-Verfahren auch für bestimmte Neumetalle und metallische Halbzeuge mit bestimmten Warengruppen des Zolltarifs.

In der Praxis habe sich gezeigt, dass sich nicht immer eine eindeutige Zuordnung der Materialien zu den begünstigten Warengruppen treffen lässt, informiert die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV). Dies hat zu einer erheblichen Verunsicherung der beteiligten Kreise beigetragen.

Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass die ursprüngliche Übergangsfrist
(31.12.2014) für eine Nichtbeanstandungsregel betreffend den Metall- und Halbzeugbereich bis zum 30.06.2015 verlängert wird. In der Zwischenzeit sollen Klarstellungen erarbeitet werden.

Die Nichtbeanstandungsregel besagt, dass nicht beanstandet wird, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

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