„Mit dieser Gesetzesergänzung wird eigentlich eine Selbstverständlichkeit festgeschrieben“, heißt es in einer Mitteilung der Verbände. Der Gesetzgeber habe grundsätzlich zwei Entgeltmodelle für kommunale Leistungen der Daseinsvorsorge geschaffen: Preise und Gebühren. Den Kommunen obliege die Wahl des jeweiligen Entgeltmodells.
„In beiden Modellen funktioniert die Kontrolle im Interesse der Bürger“, so die vier Hauptgeschäftsführer der Spitzenverbände, Hans-Günter Henneke (Deutscher Landkreistag), Stephan Articus (Deutscher Städtetag), Gerd Landsberg (Deutscher Städte- und Gemeindebund) und Hans- Joachim Reck (Verband kommunaler Unternehmen).
Notwendig sei diese gesetzliche Klarstellung trotzdem. Monopolkommission und das Bundeskartellamt seien nämlich massiv mit der Forderung aufgetreten, das nur auf Preise abgestimmte Instrument des Kartellrechts auch auf Gebühren auszudehnen. „Die Feststellung, dass sich beide mit dieser Forderung auf dem Holzweg befinden, ist das Verdienst des gestrigen Vermittlungsergebnisses“, schreiben die Verbände. Eine Ausdehnung des Kartellrechts auf Gebühren hätte tiefgreifende Einschnitte in die kommunale Leistungserbringung und Gestaltungshoheit bedeutet.