In Italien gilt neue Verordnung für grenzüberschreitende Abfalltransporte

Das italienische Umweltministerium hat am 22. Dezember eine Verordnung erlassen, die neue Regelungen für grenzüberschreitende Abfalltransporte von und nach Italien vorsieht. Wie der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) mitteilt, dürfen Abfalltransporte nach und aus Italien seit Inkrafttreten der Verordnung am 25. Dezember nur noch von in Italien registrierten Transportunternehmen durchgeführt werden.

Unternehmen, die nicht im nationalen Verzeichnis der Umweltfachbetriebe, dem sogenannten „Albo gestori ambientali“ aufgeführt sind, dürfen laut BGL ab sofort keine solche Transporte mehr durchführen. Betroffen seien nicht nur gefährliche Abfälle, sondern auch Materialien wie Altpapier, Altglas, Altmetalle, Altholz sowie Altkunststoffe.

Eine solche Einführung der Registrierungspflicht in Italien hätte eigentlich bis 15. Dezember vergangenen Jahres umgesetzt werden müssen. In einem Schreiben an die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission haben nach Auskunft des BGL der Bundesverband sowie seine Schwesterverbände die EU-Kommission auf den Plan gerufen und ein Eingreifen gefordert.

Zum einen hätten die zu späte Verabschiedung und fehlende Informationen seitens der italienischen Behörden verhindert, dass betroffene Transportunternehmen die vorgeschriebene Registrierung rechtzeitig vor Weihnachten vornehmen konnten. Darüber hinaus sehe die neue Regelung vor, dass beispielsweise deutsche Unternehmen innerhalb von 120 Tagen nach Antragstellung auch eine Niederlassung in Italien nachweisen müssen. Der damit einhergehende Zwang zur Gründung einer Niederlassung außerhalb des Heimatstaates steht nach Auffassung des BGL und seiner Schwesterverbände ausdrücklich im Widerspruch zum EU-Recht. Die Verbände sehen darin eine Verletzung der EU-rechtlich garantierten Freiheit des Warenverkehrs und eine Diskriminierung ausländischer Unternehmen.

Darüber hinaus sehe die italienische Regelung vor, dass im Betrieb ein „Technischer Verantwortlicher“ mit Oberschulabschluss, Universitätsabschluss, mehrjähriger Berufserfahrung sowie bestimmten Schulungen angestellt sein muss. Auch für diese Vorschrift fehlt nach Ansicht der Verbände die EU-rechtliche Basis.

Damit den Transportunternehmen schnell und kompetent geholfen werden kann, hat der BGL gemeinsam mit den europäischen Transportverbänden AISÖ (Österreich), ASTAG (Schweiz), FEBTRA (Belgien), ITD (Dänemark) sowie TLN (Niederlande) ein gemeinsames Informationsblatt erarbeitet. In diesem ständig aktuell gehaltenen Papier werden den Angaben zufolge die Modalitäten im Umgang mit der Registrierung erläutert.

Das Merkblatt kann beim BGL heruntergeladen werden
http://www.bgl-ev.de/web/initiativen/entsorgung_abfallverbringung.htm.

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