Die Kölner Juristen bestätigen damit die im Mai geäußerte Position des Bundesverbands der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE). „Das Gutachten macht deutlich, dass eine Abstimmung gemäß Verpackungsverordnung zwischen kommunalem und privatem Entsorger weder befristet noch gekündigt werden kann“, sagt BDE-Geschäftsführer Andreas Bruckschen.
„Ein einmal abgestimmter Zustand besteht daher so lange fort, bis sich beide Seiten einvernehmlich auf eine Anpassung der Abstimmung geeinigt haben.“ Zudem könne laut Gutachten, das die Kanzlei im Auftrag des BDE angefertigt hat, der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht einseitig durchsetzen, dass seine neu eingeführte Wertstofftonne mitgenutzt werden müsse.
Der BDE plädiert erneut dafür, das in Dortmund bereits etablierte System zu erweitern und für stoffgleiche Nicht-Verpackungen zugänglich zu machen.