Verband fordert keine Reach-Registrierungspflicht für güteüberwachte RC-Baustoffe

Die Unklarheiten, ob ein Stoff der Registrierungspflicht nach dem Chemikalienverordnung Reach unterliegt, betrifft auch die Recycler von mineralischen Baustoffen. Nun hat die Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe einen Leitfaden veröffentlicht und fordert, dass güteüberwachte mineralische Recycling-Baustoffe als nicht registrierungspflichtig gelten.

Die Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe (BGRB) hat aktuell einen Reach-Leitfaden veröffentlicht, der nach eigenen Angaben unter anderem auf Gesprächen mit dem Umweltbundesamt basiert. Demnach sind güteüberwachte mineralische Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe) als „Erzeugnisse“ im Sinne der Reach-Verordnung einzustufen, die keiner Registrierungspflicht nach der Reach- Verordnung unterliegen. Die Argumentation: Mineralische Baurestmassen werden bei der Aufbereitung zu Recycling-Baustoffen lediglich mechanisch dahingehend bearbeitet, dass ihre Form, Oberfläche und Gestaltung den an sie gestellten Anforderungen angepasst werden.

Laut BGRB-Angaben wird in dem Reach-Leitfaden das Ende der Abfalleigenschaft erläutert. Demnach stellen güteüberwachte Recycling-Baustoffe „ein hochwertiges Produkt und keinen Abfall dar“. Im Sinne der EG-Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG stehe das Ende der Abfalleigenschaft von güteüberwachten mineralischen Recycling-Baustoffen außer Frage. Die Recycling-Branche bekenne sich mit dem Reach-Leitfaden eindeutig zu ihrer Produktverantwortung für die qualitätsüberwachten Recycling-Baustoffe.

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