Die Anwendung des Vergaberechts auf öffentlich-private Partnerschaften bleibt umstritten. Hieran ändert auch die vor kurzem erschienene Mitteilung der EU-Kommission nichts.
Wie Joachim Reck, Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU), hierzu mitteilt, bleiben wesentliche Fragen unbeantwortet.
„Weder wurde eine erweiterte praxistaugliche Definition für so genannte In-House-Vergaben gefunden, noch wurde klargestellt, dass die kommunale Zusammenarbeit nicht unter das Vergaberecht fällt.“
Die Kommission legt in der Mitteilung ihre Vorstellungen über die Anwendung des europäischen Vergaberechts bei der Gründung eines gemischt-wirtschaftlichen Unternehmens dar, bei dem der einbezogene private Partner an der konkreten Durchführung von öffentlichen Aufträgen beteiligt ist.
Nicht hinterfragt werden die bisherigen sehr engen Vorgaben für eine vergaberechtsfreie Auftragserteilung. Selbst für Unternehmen mit einer nur geringen privaten Beteiligung besteht Ausschreibungspflicht.
Das es auch anders geht, zeige der Bereich des öffentlichen Personenverkehrs: Solange die Beteiligung Privater an einem Unternehmen sich in einem bestimmten Rahmen hält und das Unternehmen sich nicht außerhalb seines angestammten Gebietes am Wettbewerb beteiligt, ist im Personenverkehr eine Ausschreibung nicht nötig.
Diese Regelung könnte für andere Bereiche Vorbildcharakter haben, heißt es von Seiten des VKU. Diese Chance wurde mit der heutigen Mitteilung der Kommission verpasst.
„Außerdem ist es bedauerlich“, so Reck, „dass sich die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem wichtigen Bereich der interkommunalen Kooperation überhaupt nicht befasst.“
Die Zusammenarbeit mehrerer Kommunen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, ist laut VKU nicht nur in Deutschland zum Beispiel bei der Wasserver- und Abwasserentsorgung ein bewährtes Modell effizienter Aufgabenerfüllung, sondern wird auch von anderen EU-Mitgliedstaaten in erheblichem Umfang genutzt.
„Hier muss Rechtssicherheit durch die Feststellung geschaffen werden, dass die interkommunale Zusammenarbeit nicht unter das Vergaberecht fällt“, so Reck.
Kommunale Zusammenarbeit sei ein reiner Organisationsakt der Kommunen und keine Nachfrage nach Leistungen am Markt. Wettbewerbsinteressen Dritter seien damit nicht berührt.