AWIGO warnt vor Altpapiersammlungen an Schulen im Landkreis Osnabrück

Mit einer ausgeklügelten Methode haben es Unternehmen auf das Altpapier der Bürger im Landkreis Osnabrück abgesehen.

Wie die Abfallwirtschaftsgesellschaft AWIGO des Landkreises Osnabrück einem Artikel der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ vor kurzem mitteilte, wurden in den vergangenen Tagen Schulen mit einem scheinbar verlockenden Angebot konfrontiert. So soll ein Unternehmen aus dem benachbarten Nordrhein-Westfalen den Schulen angeboten haben, zu bestimmten Terminen Container aufzustellen, in die die Schüler und Lehrer der Schule von zu Hause mitgebrachtes Altpapier werfen sollten. Je gesammelte Gewichtstonne werde der Schule ein Betrag von 50 Euro gezahlt.

Das sei für die Schule zwar verlockend, so die AWIGO, unterlaufe aber die Solidarität aller Kreisbewohner und sei nach geltendem Abfallrecht nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. „Wer hier mitmacht, verschenkt sein eigenes Geld“, sagt Christian Niehaves, Geschäftsführer der AWIGO. Wie die Zeitung weiter berichtete, ließen sich aktuell je Gewichtstonne Altpapier rund 80 Euro Verkaufserlös erzielen. Deshalb sei es für fremde Unternehmen lukrativ, 50 Euro zu zahlen und die Differenz von 30 Euro abzuschöpfen. Belastet würden dadurch allerdings die Kreisbewohner selbst, da die Verkaufserlöse für Altpapier, die die AWIGO für die Gebührenzahler erziele, als Einnahme in den Gebührenhaushalt gingen.

Niehaves gegenüber der Neue Osnabrücker Zeitung: „Damit leisten die Einnahmen aus dem Altpapierverkauf bei der AWIGO einen Beitrag, um die Abfallgebühren möglichst niedrig zu halten, und tragen zudem dem Solidargedanken aller Gebührenzahler Rechnung.“ Nach geltendem Abfallrecht sei Altpapier grundsätzlich der öffentlichen Müllabfuhr zu überlassen. Nur unter den strengen Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sei es zulässig, Altpapier aus privaten Haushalten zu sammeln. Wie die Zeitung weiter berichtete, habe erst vor wenigen Tagen das Verwaltungsgericht Lüneburg im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass eine Sammlung von Altpapier in privaten Haushalten nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte.

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