Der Entwurf sieht vor, dass Nachhaltigkeitsanforderungen für Strom aus Biomasse künftig auch über bereits bestehende abfallwirtschaftliche Kontroll- und Nachweissysteme erfüllt werden können, sofern dies in Abstimmung mit den zuständigen Behörden erfolgt. Für Betreiber von Bioabfallbehandlungs- und Vergärungsanlagen, die Strom erzeugen und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden, eröffnet sich damit die Möglichkeit, bestehende Dokumentationen und Prüfprozesse mehrfach zu nutzen. Dies betrifft insbesondere Unterlagen, die bereits im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebszertifizierung geprüft werden.
Bislang war die Umsetzung der Anforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der Praxis häufig mit zusätzlichem Aufwand verbunden, da die Nachweisführung ausschließlich über zertifizierte Nachhaltigkeitssysteme erfolgen musste. Die im Entwurf vorgesehene Öffnung für abfallrechtlich etablierte Nachweise kann dazu beitragen, doppelte Prüfstrukturen zu vermeiden und Verwaltungsprozesse zu vereinfachen. Gleichzeitig bleibt die behördliche Kontrolle der Nachhaltigkeitskriterien erhalten.
Ergänzend enthält der Entwurf Regelungen, die vereinfachte Nachweise zur Treibhausgasminderung ermöglichen, wenn Abfälle unmittelbar energetisch verwertet werden und eine exakte Berechnung der Emissionsminderung nicht möglich ist. Damit wird die Abbildung der Klimaschutzwirkung von Abfallbehandlungsanlagen im Emissionshandel präzisiert und an die technischen Gegebenheiten angepasst.
Von Bedeutung sind zudem die im Entwurf enthaltenen Klarstellungen zum Biomassebegriff. Auf Grundlage der EU-Durchführungsverordnung zum Monitoring wird klargestellt, dass gasförmige und feste Brennstoffe aus Biomasse als Biomassebrennstoffe gelten. Da auch der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen ausdrücklich als Biomasse definiert wird, erweitert sich der Anwendungsbereich auf weitere abfallbasierte Stoffströme. Dies betrifft insbesondere Fraktionen aus mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen.
Die differenzierte Betrachtung biogener und fossiler Anteile in Brennstoffen ist für Betreiber von MBA-Anlagen von zentraler Bedeutung, da deren Outputströme häufig einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Die im Entwurf vorgesehenen Vorgaben schaffen hierfür eine einheitlichere Bewertungsgrundlage und ermöglichen eine realistischere Zuordnung der Emissionsanteile im Emissionshandel.
Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen leisten durch die Stabilisierung organischer Feinanteile, die gezielte Stoffstromlenkung sowie die Reduktion deponierelevanter Abfallmengen einen messbaren Beitrag zur Minderung klimarelevanter Emissionen. Darüber hinaus liefern sie Ersatzbrennstoffe, die fossile Energieträger in industriellen Anwendungen substituieren können. Der Entwurf der EHV 2030 trägt diesen Effekten Rechnung, indem er Ansätze für eine sachgerechte Abbildung dieser Leistungen im Emissionshandel aufgreift.
Aus Sicht der ASA ist entscheidend, dass die im Referentenentwurf angelegten Regelungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren erhalten bleiben und weiter konkretisiert werden. Ein transparentes, handhabbares und verwaltungsarmes Regelwerk gilt dabei als Voraussetzung, um Investitionssicherheit zu gewährleisten und die Vollzugstauglichkeit sicherzustellen. Der Verband beabsichtigt, den weiteren Prozess fachlich zu begleiten und sich für praxistaugliche Rahmenbedingungen für die Abfallwirtschaft im nationalen Emissionshandel einzusetzen.







