So seien pauschale Abzüge sowohl von den zu lizensierenden als auch von den an die Clearingstelle zu meldenden Mengen von Verkaufsverpackungen nicht zulässig. Daher seien weder Umdefinitionen von Verkaufsverpackungen zu Transportverpackungen noch allgemeine Annahmen zu Bruch erlaubt. Sollten zu lizensierende Verpackungen doch nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, müsse dies von den VE-Pflichtigen auf nachprüfbare Weise dokumentiert werden. Auf dieser Grundlage würde dann entschieden, ob die Vorgaben der Verpackungsverordnung eingehalten wurden. Das Schreiben nennt zudem entsprechende Stellen der LAGA-Mitteilung 37.
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