Das Gericht wies die Berufung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zurück und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen aus dem Jahr 2022. Im Zentrum des streitigen Verfahrens stand die Frage, wie konkret Kommunen die Ausgestaltung des Sammelsystems in ihren Rahmenvorgaben bestimmen dürfen. Der strittige ‚partielle Vollservice‘ – die kostenlose Abholung von gelben Tonnen von einem gemeinsamen Stellplatz auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen in bis zu 15 Meter Entfernung vom Fahrbahnrand – wurde als rechtswidrig eingestuft.
Das OVG stellte klar: Die Befugnis der Kommunen beschränkt sich auf grundlegende Festlegungen wie die Wahl zwischen Hol- und Bringsystem (Art des Sammelsystems) sowie die Art und Größe der Sammelbehälter. Detaillierte Vorgaben zur Abholung auf Privatgrundstücken der Anschlusspflichtigen überschreiten hingegen den gesetzlichen Rahmen des § 22 Abs. 2 VerpackG. Die Systeme können nicht gezwungen werden, sich im Detail an kommunale Entsorgungsstandards anzupassen.
Die Entscheidung hat Präzedenzcharakter für vergleichbare Fälle in ganz Deutschland. Sie schafft Rechtssicherheit in der oft kontrovers diskutierten Frage der Kompetenzverteilung zwischen kommunalen Entsorgungsträgern und dualen Systemen. Zwar dürfen Kommunen in ihrer Rahmenvorgabe gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG die „Art des Sammelsystems“ regeln, darüber hinaus ins Detail gehende Anordnungen – beispielsweise die Bestimmung des Abholortes auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen – sind nicht von der Anordnungsbefugnis dieser Norm gedeckt. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, womit die Entscheidung grundsätzlichen Charakter erhält.
„Diese Entscheidung schafft endlich Klarheit über die Grenzen kommunaler Einflussnahme und stärkt die operative Handlungsfähigkeit der dualen Systeme“, kommentiert Diana Uschkoreit, Geschäftsführerin der BellandVision GmbH. „Wir setzen weiterhin auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Kommunen, nun aber mit klareren rechtlichen Leitplanken für beide Seiten.“