Details für österreichisches Einweg-Pfand stehen fest

Die Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, die alle Details für den Start im Januar 2025 regelt, ist nun finalisiert.
Foto: Th G; pixabay.com

Die Eckpunkte der Verordnung wurden unter Federführung des Klimaschutzministeriums im Rahmen einer Arbeitsgruppe gemeinsam mit Getränkeherstellern, dem Lebensmittelhandel und den Sozialpartnern Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer erarbeitet. Das berücksichtigt die Anforderungen der Praktiker und gibt Planungssicherheit für alle erforderlichen Vorbereitungen. Die für die Organisation des Pfandsystems gegründete zentrale Stelle „EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH“ arbeitet mit Hochdruck an der Implementierung der Infrastruktur und Logistik.

Die zentrale Stelle „EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH“ wurde bereits Ende des Vorjahres gegründet, für die Finanzierung der Aufbauphase konnte die Erste Bank gewonnen werden.

Die Pfand-Verordnung definiert die wichtigsten Eckpunkte:

Umfang und Pfandhöhe:

  • Das Pfand gilt für alle Getränkearten, mit Ausnahme von Milch und Milchmixgetränken und für alle Gebinde mit einem Volumen zwischen 0,1 und 3 Liter.
  • Die Pfandhöhe beträgt einheitlich 25 Cent, unabhängig vom Material oder der Größe des Gebindes.
  • Alle Pfandgebinde sind mit einem einheitlichen Pfandsymbol gekennzeichnet.

Verpflichtete:

  • Produzent*innen und Importeur*innen (Erstinverkehrsetzer*innen) sind verpflichtet, das Pfand beim Verkauf ihrer Getränke in Einweggebinden aus Kunststoff oder Metall einzuheben.
  • Letztvertreiber*innen sind zur Rücknahme von leeren Gebinden verpflichtet; jene Verkaufsstellen, die Leergebinde manuell (ohne Rücknahmeautomaten) zurücknehmen, müssen nur solche Gebinde zurücknehmen, die sie hinsichtlich Material und Größe auch anbieten und auch nur so viel, wie sie üblicherweise an einzelne Kund*innen verkaufen.
  • Die Aufwände der Rücknahmestellen werden durch eine Gebühr je Stück (Handling Fee) abgegolten.

Organisation und Durchführung:

  • Die Organisation des Pfandsystems erfolgt durch EINE gemeinsame zentrale Stelle.
  • Die zentrale Stelle wird von den Verpflichteten (Produzent:innen und Handel) in Form einer gemeinnützigen GmbH betrieben; sie ist nicht auf Gewinn ausgerichtet; Eigentümer ist der Trägerverein Einwegpfand, dem alle Produzent:innen und Rücknehmer:innen beitreten können.
  • Die zentrale Stelle organisiert die Abwicklung der Material-, Geld- und Datenflüsse; zu den Aufgaben zählt z.B. die Registrierung der Getränkeproduzent*innen und der Gebinde, die Einhebung des Pfands von den Produzent*innen und die Auszahlung an die rücknehmenden Stellen sowie die Organisation der Abholung der Sammelware.
  • Die zentrale Stelle ist Eigentümerin der Sammelware; Produzent*innen haben ein Vorkaufsrecht, um den Wiedereinsatz des Rezyklats für Getränkeflaschen sicherzustellen.
  • Es bestehen gesetzliche Kontroll- und Eingriffsrechte des Klimaschutzministeriums.
  • Die Finanzierung des Gesamtsystems erfolgt durch die Beiträge der Produzent:innen (Produzentengebühr) unter Berücksichtigung der Altstofferlöse und des Pfandschlupfs (= die Gebinde, für die Pfand gezahlt, aber nie abgeholt wurde); eine Quersubventionierung zwischen Kunststoff und Metall soll ausgeschlossen werden; die Höhe der Produzentengebühr soll die Recyclingfähigkeit berücksichtigen (Ökomodellierung).

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