EU-Lieferkettengesetz: Recyclingwirtschaft drängt auf Ausnahmen für Recyclingrohstoffe

Am 1. Juni 2023 stimmt das Europäische Parlament über den Bericht zum Sorgfaltspflichtengesetz ab.

Aus diesem Anlass fordern BDE, bvse, BDSV und VDM Ausnahmeregelungen für Recyclingrohstoffe und mehr Kohärenz zwischen den bereits bestehenden europäischen Regelungen.

In einer gemeinsamen Pressemitteilung bedauern die Verbände, dass es bisher keine Ausnahmen für Recyclingrohstoffe gibt. Solche Materialien wie aufbereitete Metalle, Stahl, Papier oder Glas werden flächendeckend kleinteilig direkt am Ort der Entstehung gesammelt und dann qualitätsgesichert in größeren Anlagen aufbereitet und dem Kreislauf wieder zugeführt. Sollen die Sorgfaltspflichten bis zum Ursprungsrohstoff zurückreichen, ist dies für den Recycler nicht umsetzbar, denn der Recyclingprozess erfolgt über verschiedene Stufen im Rahmen eines qualitätsgesicherten Kreislaufs, bei dem es beispielsweise unmöglich ist, nachzuweisen, welcher europäische Einwohner, welchen Abfall, wo in den Kreislauf gegeben hat.

Die Recyclingverbände fordern daher, Recyclingrohstoffe analog zur EU-Konfliktmineralienverordnung vom europäischen Lieferkettengesetz auszunehmen und betonen, dass es von großer Bedeutung ist, dass die Besonderheiten der Recyclingwirtschaft bei der Umsetzung des Sorgfaltspflichtgesetzes angemessen berücksichtigt werden. Dies vermeidet unnötige bürokratische Hürden und hält Rohstoffe im Kreislauf.

Darüber hinaus sind die Verbände der Auffassung, dass zusätzliche Belastungen der Unternehmen durch doppelte Berichtspflichten gegenüber der Kommission unbedingt vermieden werden müssen. Der vorliegende Vorschlag steht im Kontext einer Vielzahl weiterer europäischer Regelungen wie der Corporate Sustainability Reporting Directive, der Taxonomy Regulation, der Conflict Minerals Regulation und der Waste Shipment Regulation. Insbesondere letztere sorgt im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen für einen ordnungsgemäßen Handel mit Recyclingrohstoffen, sodass weitere Berichtspflichten nicht erforderlich sind.

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