Neue Fristen für Qualitäts- und Umweltmanagement

Für Unternehmen mit einem Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 bzw. Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 gelten neue Fristen.
Thorben Wengert, pixelio.de
Thorben Wengert, pixelio.de

Bereits ab 15. März 2018 müssen nun alle Audits nach den neuen Normen erfolgen. Auch für das Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) gilt es, Fristen und Sonderregelungen zu beachten. Unternehmen müssen sich beeilen, um die neuen Forderungen umzusetzen.

ISO 9001 und ISO 14001
Die Übergangsphase für die Umstellung auf die neuen Normen endet bereits nächstes Jahr am 15.09.2018. Zertifikate nach den alten Normen werden dann ungültig. Erstzertifizierungen erfolgen bereits seit März 2017 nach den neuen Normen, ab 15. März 2018 müssen nun auch Überwachungs- und Rezertifizierungsaudits nach ISO 9001:2015 bzw. 14001:2015 durchgeführt werden. Für Unternehmen erhöht sich damit der Zeitdruck für die Umsetzung der neuen Forderungen. Noch bis 14. März 2018 kann ein Audit zwar nach den alten Normen erfolgen, es muss dann jedoch ein zusätzliches Audit bis 14. September 2018 durchgeführt werden. Der Zeit- und Kostenaufwand für ein derartiges „Transition Audit“ entspricht etwa dem eines Überwachungsaudits. Unternehmen sparen also Zeit und Geld, wenn sie mit der Umstellung rechtzeitig beginnen.

EMAS
Die Revision der ISO 14001 machte Änderungen für EMAS III erforderlich: Mit der Verordnung (EU) 2017/1505 bleiben EMAS und ISO 14001:2015 kompatibel. Das Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) gibt vor, wie Umweltschutz im Unternehmen erreicht werden kann. Die Anhänge I bis III des Gemeinschaftssystems für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) wurden überarbeitet, neue Forderungen gelten seit 18. September 2017. Wie die ISO 14001:2015 muss auch die geänderte EMAS bis 14. September 2018 umgesetzt sein. Erstmalige Begutachtungen richten sich grundsätzlich nach der neuen Verordnung.

Fristverlängerung möglich
Steht die Prüfung vor dem 14. März 2018 an, so können Unternehmen – in Absprache mit dem Umweltgutachter und der zuständigen Registrierungsstelle – eine Fristverlängerung von sechs Monaten beantragen. Für eine Begutachtung nach dem 14. März 2018 gelten grundsätzlich die Bestimmungen der neuen Version. Vor dem 14.09.2018 kann allerdings die Re-Validierung im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter auch nach der alten Verordnung erfolgen, Erklärung des Umweltgutachters und Registrierungsbescheinigung sind dann jedoch nur bis zum 14.09.2018 gültig.

Sonderregelung für KMU
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können Sonderregelungen vereinbart werden: Sind sie vor dem 18. September 2017 registriert worden und nehmen sie die Ausnahmeregelung des Artikel 7 der EMAS-Verordnung in Anspruch, so steht eine Re-Validierung nur alle zwei Jahre an. Die Registrierung kann so bis zum 17. September 2019 Bestand haben.

Was tun?
Unternehmen müssen die neuen Fristen umsetzen oder ggfs. eine Fristverlängerung beantragen. Beginnen sie rechtzeitig mit der Umstellung, so geraten sie nicht unter Zeitdruck, personelle Engpässe werden vermieden. Der Anschluss an bestehende Zertifikate bzw. Registrierung gelingt lückenlos. Unternehmen können ihren Kunden dann jederzeit nachweisen, dass Qualitäts- bzw. Umweltmanagementsysteme aufrechterhalten werden. Die vereinbarte Qualität wird gewährleistet, bindende Verpflichtungen werden eingehalten. Der unternehmerische Erfolg wird so gesichert.

Der Zeitplan zum Übergang

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