BDSV: Bundesverwaltungsgericht stärkt Schrott-Kleinsammlern den Rücken

Die BDSV begrüßt die heutige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, wonach die Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadenlosen Verwertung von Metallen bei Kleinsammlern nicht überspannt werden dürfen.
Jürgen Nießen, pixelio.de

Im betreffenden Fall war einer gewerbliche Kleinsammlerin von Altmetall durch die zuständige Behörde untersagte worden, Abfälle aus privaten Haushaltungen zu sammeln. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestätigt: Die Klägerin habe den vollständigen Verwertungsweg für die von ihr gesammelten Abfälle vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung nicht dargelegt. Erforderlich sei die Schilderung einer lückenlosen Kette des Verwertungswegs sowie des Verwertungsverfahrens, d.h. in welchen Anlagen und in welcher Weise die Abfälle der Verwertung zugeführt werden.

Dieser Ansicht schloss sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an. Der Umfang der Darlegungspflicht könne nicht generalisierend, sondern müsse im Blick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen bestimmt werden.

In dem betreffenden Fall hat es das Bundesverwaltungsgericht für ausreichend angesehen, dass der Kleinsammler

  • den Verwertungsweg für den Schrott schildert,
  • das Entsorgungsunternehmen, an das er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt
  • und geeignet belegt, dass dieses belieferte Unternehmen willens und in der Lage ist, die Abfälle abzunehmen.

„Den vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsstandpunkt hat die BDSV bereits
seit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 01. Juni 2012 vertreten. Allerdings ist der von nicht wenigen Umweltbehörden wie auch von den Verbänden der kommunalen Abfallwirtschaft immer wieder vehement bestritten worden. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst einmal diese unselige Diskussion beendet“, erklärte BDSV-Hauptgeschäftsführer Dr. Rainer Cosson.

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