Systematische Benachteiligung gewerblicher Sammlungen

Auch der bvse äußert sich kritisch zur veröffentlichten UBA-Studie, unter anderem zur unzureichenden Datenlage.

Der bvse zeigt sich weiter davon überzeugt, dass die vorgegebenen Neutralitätsanforderungen an die zuständige Behörde in vielen Bundeländern faktisch nicht gegeben ist. Indiz hierfür sei die Feststellung der Gutachter, dass in Bundesländern, in denen die zuständige Behörde auf Ebene der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angesiedelt ist, deutlich mehr Untersagungen ausgesprochen werden als in Bundesländern, welche die Zuständigkeit oberhalb der örE-Ebene angesiedelt haben. Dies werde auch von der Studie „Metallschrottbranche: Mehr Wettbewerb auf dem Weg zur Recyclingwirtschaft“ von Herrn Prof. Dr. Justus Haucap, bestätigt.

„Es steht außer Zweifel, dass manche Kommunen, soweit eine wirtschaftliche Opportunität besteht, alle rechtlichen Register ziehen, um gewerbliche Sammlungen zu verdrängen“, erklärt Rehbock. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz habe dazu in 2012 den Startschuss gegeben. Diesen Kommunen kommt der Umstand entgegen, dass sie aus einer komfortablen Triple-Funktion heraus agieren können, so der Verband. Sie treten nach Auffassung des bvse sowohl als Nachfrager sowie Anbieter von Entsorgungsdienstleistungen auf. Dadurch, dass die Kommunen ebenfalls die unteren Abfallaufsichtsbehörden besetzen, entstehe eine wettbewerblich bedenkliche Verknüpfung von unternehmerischer Tätigkeit und Kontrollinstanzen.

Die Vielzahl von Untersagungen, die von den zuständigen Gerichten als rechtswidrig eingestuft wurden, spreche ebenfalls dafür, dass die behördliche Urteilsfähigkeit durch kommunales Gewinnstreben möglicherweise behindert werden könnte, so der bvse. In diesem Zusammenhang gehöre auch der Umstand, dass bei der Anzeige von gewerblichen Sammlungen von Kommunen teilweise verlangt wird, detailliert die Vertragspartner der Verwertungskette zu benennen. Damit wird die Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verlangt, obwohl dazu offensichtlich keine Notwendigkeit besteht. Es muss zumindest erreicht werden, dass ein den § 9 UIG, § 10 (2) und (3) BImSchG, § 29 (2) VwVfG vergleichbarer Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sichergestellt wird. Der bvse bezweifelt jedoch, dass hierzu rechtlich unverbindliche LAGA-Vollzugshinweise ausreichend sind.

bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock: „Es gibt für uns keinen Zweifel, dass das Rechtsinstitut der gewerblichen Sammlung zu einer systematischen Benachteiligung gewerblicher Sammlungen geführt hat. Diese Benachteiligung der Privatwirtschaft hat zu einer Bevorzugung kommunaler Sammeltätigkeit geführt. Wenn ein Akteur als Spieler und Schiedsrichter auf dem Platz steht, darf man sich nicht wundern, wenn es zu unfairen Entscheidungen kommt.“

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