BDE und bvse fordern faire und objektive Verwaltungsverfahren

Die niedersächsische Landesregierung hat einen Gesetztentwurf vorgelegt, der es Kommunen, die eigene wirtschaftliche Interessen im Bereich der Sammlung von Wertstoffen haben, künftig erlauben soll über die Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen privater Unternehmen entscheiden. Die Entsorgerverbände BDE und bvse befürchten eklatante Benachteiligung privater Unternehmen.

Beide Verbände, BDE (Bundesverband der deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft) und bvse (Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung) bewerten die geplante Änderung des Abfallgesetzes als ein grobes Foulspiel gegen die private Sekundärrohstoff- Recycling- und Entsorgungswirtschaft. Bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock betont: „Würde das niedersächsische Abfallgesetz in diesem Punkt wieder geändert, führte dies nach unserer Auffassung unvermeidbar zu Interessenskonflikten. Eine solche Regelung würde dem – auch europarechtlich geforderten – allgemeinen rechtsstaatlichen Gebot eines fairen und objektiven Verwaltungsverfahrens nicht gerecht“.

Zudem sei auffällig, so die privaten Entsorgerverbände, dass es in den Bundesländern, die die Entscheidung über eine gewerbliche Sammlung den Kommunen überlassen, deutlich häufiger Untersagungen gebe, als in den Bundesländern, die diese Entscheidung auf die nächst höhere staatliche Ebene verlagert haben. „Wir glauben, dies hängt damit zusammen, dass die Kommunen, beziehungsweise ihre kommunalen Unternehmen, im direkten Wettbewerb mit den privaten Unternehmen stehen und deshalb die Gelegenheit nutzen unliebsame Konkurrenz auszuschalten“, sagt BDE-Präsident Peter Kurth.

Sowohl der BDE als auch der bvse fordern die Landtagsparteien auf, den Gesetzentwurf der Landesregierung abzulehnen. Bestärkt sehen sie ihre Forderung in der Entscheidung des OVG Lüneburgs vom 21. März 2013. Dort hätten die Richter deutlich gemacht, dass die Untere Abfallbehörde schon dann „in eigener Sache“ entscheide, wenn sie zum einen die zuständige Behörde im Anzeigeverfahren ist und zum anderen gleichzeitig als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger handele.

Eine organisatorische und personelle Trennung reiche ferner nach Ansicht der Richter nicht aus, um schließlich eine Interessenkollision zu verhindern. Die Behörde müsse hier, so das OVG in seiner Urteilsbegründung, einen gerechten Interessensausgleich zwischen dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten privater
Entsorgungsunternehmen soweit wie möglich gewährleisten.

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