Gesetzliche Fallstricke für Recyclingbaustoffe

Der bvse-Ausschuss „Mineralische Abfälle und Stoffe“ hat über die Chancen und Fallstricke geplanter gesetzlicher Regelungen und die Zukunft der Recyclingbaustoffe beraten. So unter anderem über die zufünftige VAUwS und über die Forderung nach einer Steuer auf Primärrohstoffe

So seien zuletzt durch das Umweltgutachten des Sachverständigenrats Forderungen nach einer Steuer auf den Abbau von Primärrohstoffen laut geworden. Der Ausschuss „Mineralische Abfälle und Stoffe“ des Bundesverbands Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) wendet sich eigenen Worten zufolge gegen eine solche Steuer.

Statt die Primärware künstlich zu verteuern, sei es dringend geboten, einen Markt für die ökologischen und wirtschaftlichen Recyclingbaustoffe zu ermöglichen. Gerade die öffentliche Hand könne dies fördern, indem sie Recyclingbaustoffe in der Vergabe berücksichtige – beispielsweise durch funktionsorientierte Ausschreibungen. Recyclingbaustoffe seien ökologisch und bei gleicher Qualität oft günstiger.

Bereits in den vergangenen Monaten hatte der Ausschuss laut bvse den Arbeitsentwurf der Mantelverordnung sowie den Referentenentwurf der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) ausführlich kommentiert. In der „heißen Phase“ bis zum Ende des Jahres wird er demnach den Austausch mit dem Gesetzgeber weiter intensivieren.

Mantelverordnung kann Akzeptanz von Recyclingbaustoffen verbessern

Grundsätzlich befürwortet der Ausschuss eine bundesweite Mantelverordnung, welche die Grundwasserverordnung, die Ersatzbaustoffverordnung und die Bundes-Bodenschutzverordnung zusammenfasst. Jedoch würde der aktuelle Entwurf die Akzeptanz von Recyclingbaustoffen verringern, statt sie zu fördern: In den Verordnungen seien verschiedene Prüfmöglichkeiten vorgesehen, die zu einer unterschiedlichen Bewertung des gleichen Materials, beispielsweise bei Eingangs- oder Kontrollprüfungen, führen könnten.

Zum einen würde dies bei Lieferanten und Abnehmern zu Unsicherheiten über die tatsächlichen Verwendungsmöglichkeiten führen, zum anderen hätte dies erhebliche Verschiebungen der Stoffströme hin zur Deponierung zur Folge, weil im Deponierecht unter anderem das kostengünstigere Verfahren angewendet werden kann. Darüber hinaus stehe das aufwendige System von Materialklassen, Prüfwerten, Einbautabellen, Ausnahmen und Dokumentationspflichten nicht im Verhältnis zum Nutzen und würde die Wiederverwertung unnötig erschweren. Deshalb fordert der bvse praktikable Regelungen, die in Einklang mit den umweltpolitischen Zielen stehen. Auch in der Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes steht das Recycling klar über der Verfüllung und der Deponierung.

Ergänzend schlägt der bvse vor, die Versatzverordnung in die Mantelverordnung zu integrieren, damit auch für Materialien zur bodenähnlichen Verwendung bundesweite Standards gelten und Rechtssicherheit herrscht. Der bvse arbeitet eigenen Aussagen zufolge derzeit an konkreten Vorschlägen.

VAUwS: Auflagen kontraproduktiv

Gemeinsam mit anderen Verbänden hat sich der bvse dagegen gewehrt, dass der Entwurf der VAUwS Abfälle als Teilmenge der „festen Gemische“ unter den Generalverdacht stellt, wassergefährdend zu sein und Betriebe, die beispielsweise Metallschrotte, Bauschutt, Boden und Altholz lagern, mit zusätzlichen Auflagen belastet werden sollen. Schließlich sei die Lagerung und Behandlung von Abfällen in Deutschland bereits umfassend geregelt. Die im Entwurf vorgestellten Regelungen könnten, selbst bei mittelständischen Betrieben, immense Zusatzinvestitionen in Millionenhöhe für Überdachungen und eine wasserundurchlässige Befestigung verursachen – bis hin zur Existenzgefährdung.

Mobile Anlagen bedürften dagegen keiner Genehmigung, sodass diese zunehmen und die hohen Standards von stationären Anlagen unterlaufen würden, befürchtet der Entsorgerverband. Deshalb müssten für mobile und stationäre Anlagen die gleichen Anforderungen gelten, wenn sie die gleiche Funktion erfüllen. Mobile Anlagen, die direkt an einer Baustelle betrieben würden und deren Output unmittelbar vor Ort wieder eingebaut werde, wie häufig beim Straßenbau, sollten von der VAUwS ausgenommen bleiben.

Derzeit zeichne sich ab, dass der Gesetzgeber in der VAUwS nicht ganz auf weitere Regelungen zur Lagerung von Abfällen verzichten wird. Um einer Überregulierung und Existenzgefährdung der Betriebe entgegenzuwirken sind dabei aber zwingend Ermessensspielräume nötig, fordert der bvse.

Kommentar schreiben

Please enter your comment!
Please enter your name here

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.