Vollzugshinweise zu Neuerungen durch KrWG

Auf Beförderer, Händler und Makler von Abfällen kommen ab dem 1. Juni neue Rahmenbedingungen zu. Nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) müssen sie die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen. Darauf weist die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS Abfall) hin. Dazu sind Vollzugshinweise erstellt worden.

Diese Vollzugshinweise zu den Paragrafen 53 bis 55 KrWG sind im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet und abgestimmt worden. Diese Arbeitsgruppe setzte sich aus Vertretern der für das Abfallrecht zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder, einiger Vollzugsbehörden der Länder (einschließlich einzelner auch für den Vollzug zuständiger Sonderabfallentsorgungsgesellschaften der Länder), der Länderarbeitsgruppe GADSYS (Gemeinsame Abfall-DV-Systeme) sowie der IKA (InformationsKoordinierende Stelle) des Länderarbeitsgruppe GADSYS zusammen.

„Die Vollzugshinweise zu den Paragrafen 53 bis 55 KrWG verstehen sich als sach- und fachkundige Erläuterung der neuen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und sollen dabei helfen, die bei der Anwendung des neuen Rechts auftauchenden Fragen und Probleme zu lösen“, wie es in der Einleitung heißt.

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