Änderung am Kreislaufwirtschaftsgesetz gefordert

In der Analyse gut, in der Konsequenz unzureichend - so das Fazit des Bundesverbands Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) in Bezug auf den Monitoring-Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen der Regelungen zur gewerblichen und gemeinnützigen Sammlung (§§ 17/18).

Insbesondere die Ausführungen zu den von der Bundesregierung analysierten Vollzugsproblemen und den damit verbundenen immensen Belastungen für die Privatwirtschaft sind laut bvse zutreffend beschrieben. „Wir vermissen jedoch, dass konkrete Schlüsse gezogen werden“, kritisierte Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock, der eine Korrektur des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anmahnt.

Einen wichtigen Ansatzpunkt für Gesetzeskorrekturen sieht der Verband vor allem bei der oftmals fehlenden Neutralität der kommunalen Behörden, die über die Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen im Rahmen der §§ 17 und 18 KrWG entscheiden. Die Neutralität sei immer dann zweifelhaft, wenn die Kommunen gleichzeitig ein eigenes Entsorgungsunternehmen betreiben. „Es hat sich in den vergangenen Monaten gezeigt, dass es ganz offensichtlich aufgrund dieses Interessenkonfliktes, oder doch zumindest von diesem beeinflusst, falsche Entscheidungen zu Lasten privater Unternehmen gegeben hat“, betont bvse-Justiziarin Eva Bicker.

Die im Monitoring-Bericht enthaltene Anregung der Bundesregierung an die Länder, die von ihnen getroffene Zuständigkeitsverteilung und die Beteiligungsverfahren kontinuierlich zu überprüfen, ist aus Sicht des bvse „zu wenig“. Eine solche Anregung spiegele nicht die rechtsstaatliche Brisanz der in vielen Fällen fehlenden Neutralität zuständiger Behörden wider. „Bestes Beispiel hierfür ist die Zuständigkeitsregelung in Niedersachsen“, erklärt Bicker. Dort wurde die vom OVG Niedersachsen aufgrund eines entsprechenden Landesgesetzes angeordnete Neutralität kurzerhand durch eine entsprechende Änderung des Abfallgesetzes wieder aufgehoben und die untere (kommunale) Abfallbehörde für zuständig erklärt. „Ein faires Verfahren, das als Grundvoraussetzung auf der Neutralität der Entscheidungsträger fußt, ist so nicht möglich“, stellt die bvse-Justiziarin fest.

Nach wie vor bemängelt der Verband die fehlende Europarechtskonformität des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hinsichtlich der Regelungen zur gewerblichen und gemeinnützigen Sammlung. Es reiche nicht aus, im Monitoring-Bericht auf die europarechtskonforme Auslegung des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 9.9.2013, Az. 10 S 1116/13) zu verweisen. Bicker: „Der Gesetzgeber selbst muss eine europarechtskonforme Regelung der §§ 17, 18 KrWG gewährleisten. Er kann dies nicht der Rechtsprechung überantworten.“

Der bvse will sich deshalb auch weiterhin für eine grundsätzlich Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zugunsten eines freien Marktzugangs und eines fairen Wettbewerbs einsetzen. Gleichzeitig will er seine anhängige Beschwerde in Brüssel weiterhin verfolgen. Ein zweiter Beschwerdeschriftsatz ist erst kürzlich an die zuständige Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Europäischen Kommission versendet worden. Rehbock: „Nun bleibt abzuwarten, wie Brüssel sich positionieren wird.“

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