Entsorgung asbesthaltiger Nachtspeicheröfen problematisch

Wie soll die Entsorgung ausgedienter und asbesthaltiger Nachtspeicheröfen organisiert werden? Diese Frage beschäftigt die Experten derzeit, weil im Zuge der steigenden Gebäudesanierungsmaßnahmen und den damit verbundenen staatlichen Förderungen damit zu rechnen sei, dass dieser Stoffstrom in den nächsten Jahren stark zunehmen werde. So rechnet der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) damit, dass Hunderttausende dieser Geräte in den nächsten Jahren zur Entsorgung anstehen.

Die überwiegende Zahl älterer Nachtspeicheröfen enthalten schwach gebundenes Asbest, Speichersteine mit hohen Chromgehalten sowie PCB-haltige elektrische Bauteile. Eine verlässliche Abgrenzung nach Baujahren sei in der Praxis nicht möglich, doch die Mehrzahl dieser Geräte kamen ab 1960 bis Anfang 1980 in Ein- und Mehrfamilienhäusern zum Einsatz, wie der bvse weiter mitteilt. Immer öfter landeten diese Nachtspeicheröfen bei den kommunalen Sammelstellen für die Entsorgung von alten Elektrogeräten aus privaten Haushalten. Das ist jedoch nach Auffassung des Bundesverbands „sehr problematisch“.

Wie bvse-Vizepräsident Ullrich Didszun erläutert, müssen bei den asbesthaltigen Nachtspeicheröfen sowohl bei der Demontage wie auch beim Transport, der Lagerung und der Verwertung die technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 beachtet werden. Daher sollte schon mit der Demontage in Haushalten auch nur eine Fachfirma beauftragt werden, die dies nachweisen könne. Wenn jedoch Privatpersonen die kostenlosen kommunalen Annahmestellen für Elektrogeräte nutzen, würde oft schon die privat vorgenommene Demontage und der Transport diesen strengen Vorschriften „in keiner Weise“ genügen.

Annahme bei kommunalen Sammelstellen „sehr problematisch“

Viele der kommunalen Annahmestellen seien zudem auf die Annahme dieser Geräte nicht vorbereitet, es fehlen laut bvse unter Umständen erforderliche bauliche, beziehungsweise technische Voraussetzungen und auch das Personal sei nicht immer nach den Vorschriften der Gefahrenstoffverordnung TRGS 519 ausgebildet. „Die Folge ist, dass diese gefährlichen Geräte in der täglichen Praxis wie gewöhnliche Haushaltsgroßgeräte in der sogenannten Sammelgruppe 1 gesammelt und zu den entsprechenden Erstbehandlungsanlagen transportiert werden“, erklärt Didszun. Dabei sei besonders problematisch, dass schon kleine Beschädigungen an den Geräten, zum Austritt krebserregender asbesthaltiger Fasern führen könnten.

Gerade diese Beschädigungen seien aber sowohl bei der gemeinsamen Erfassung als auch beim anschließenden Transport mit Haushaltsgroßgeräten zu erwarten, berichtet Thomas Engmann, stellvertretender Vorsitzender des bvse-Fachverbands Schrott, E-Schrott und Kfz-Recycling. Die Verwertungsanlagen stünden dann oft vor dem Problem, bereits teilzerstörte Geräte angeliefert zu bekommen und von der Weißen Ware separieren zu müssen. Ein den Anforderungen an die Arbeitssicherheit und Gesundheit genügender Schutz der Mitarbeiter sei dabei schlichtweg nicht möglich.

„Durch Leckagen in einem alten, asbesthaltigen Nachtspeicherofen können konzentriert mehr Asbestfasern freigesetzt werden, als in zehn Jahren Betrieb heraus geblasen werden“, kritisiert Engmann. Darüber hinaus könne die gemeinsame Sammlung letztlich dazu führen, dass die Eigenvermarktung der Sammelgruppe 1 für die Kommunen uninteressant werde. Ähnliches gelte ebenso für die Konditionen im Herstellersystem, wenn die Entsorgungskosten asbesthaltiger Heizgeräte die Erlöse übersteigen.

Der bvse spricht sich daher strikt gegen eine gemeinsame Erfassung asbesthaltiger Nachtspeicheröfen mit Haushaltsgroßgeräten der Sammelgruppe 1 aus und plädiert für eine getrennte Sammlung der Geräte. „Aufgrund der Schadstoffgehalte in den Geräten, ist es nicht zu verantworten, dass erhebliche Gesundheitsrisiken, hervorgerufen durch eine unsachgemäße Erfassung und Transport, auf das Personal an den Erstbehandlungsanlagen übertragen wird, betont bvse-Vizepräsident Didszun.

Der bvse fordert daher, dass asbesthaltige Nachtspeicheröfen direkt nach der fachgerechten Demontage den zugelassenen Fachbetrieben zugeführt werden. Sollten dennoch Geräte bei den kommunalen Annahmestellen abgegeben werden, müssten diese dort separiert gelagert werden, und zwar in der Form, dass die Vorschriften der TRGS 519 Anwendung finden und die Geräte auch nur an solche Unternehmen weitergegeben werden, die die entsprechende Befähigung im Umgang mit den Geräten besitzen. Das Elektro- und Elektronik-Gesetz (ElektroG) lasse es in diesem Zusammenhang durchaus zu, dass die Kommunen zur Annahme und Behandlung der Geräte mittelständische Recyclingbetriebe einbinden, die über die notwendigen Genehmigungen und Erfahrungen verfügen.

Im Zuge des hohen Bedarfs an Gebäudesanierungsmaßnahmen und den damit verbundenen Förderungen sei damit zu rechnen, dass der Stoffstrom ausgedienter gefährlicher Nachtspeicheröfen in den nächsten Jahren stetig zunehmen werde. „Wir dürfen die Augen vor diesem Problem nicht verschließen und darauf hoffen, dass mit der Novelle des ElektroG irgendwann eine rechtliche Klarstellung erfolgt“, betont bvse-Experte Engmann. „Das Gefährdungspotenzial für die Mitarbeiter in den Recyclinganlagen ist einfach zu hoch und es muss jetzt an einer Lösung gearbeitet werden“.

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