bvse: „Verordnung mit fraglichem Nutzen“

Im Oktober wird die Verordnung zum Abfallende von Schrotten in Kraft treten. Alle Gremien hätten diese nun angenommen, hat die EU-Kommission mitgeteilt. „Leider hat die Kommission weder den Bedenken des bvse noch denen der Stahlindustrie ausreichend Beachtung geschenkt. Fakt ist, dass zusätzliche Belastungen mit einem fraglichen Nutzen auf die Branche zukommen“, erklärt bvse-Referentin Birgit Guschall-Jaik.

Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse)sei davon überzeugt, dass Schrotte keine Abfälle sondern Sekundärrohstoffe sind, die von der Industrie in steigendem Maße benötigt und zunehmend Primärrohstoffe ersetzen werden. Allerdings kenne die EU-Rechtsprechung nur die Begriffe Abfall und Produkt, und weder die EU-Kommission noch das EU-Parlament wollten den Sekundärrohstoffen einen eigenen Rechtsstatus geben, heißt es in einer Mitteilung des bvse.

Klar ist, so Guschall-Jaik, dass die Elektroöfen der Stahl- oder Gießereiindustrie auf der Basis eines 100-prozentigen Schrotteinsatzes arbeiten und auch die integrierten Werke ohne einen gewissen Schrottanteil ihren Rohstahl nicht erzeugen könnten. Schrott sei in Europa der wichtigste Eisenträger, egal ob man ihn Abfall, Sekundärrohstoff oder Produkt nenne. Daran wird diese Verordnung laut bvse nichts ändern und sie wird auch nichts an der Qualität der für die Anwendungen notwendigen Schrotte ändern, da dies aufgrund von Vereinbarungen zwischen Lieferant und Abnehmer längst umfassend geregelt ist.

Der bvse habe zwar in der Vergangenheit immer das Abfallende von Schrotten gefordert, jedoch nicht damit gerechnet, dass die Kommission für die Erarbeitung der Abfallendekriterien die europäische Schrottsortenliste nehme und in einem Sinne interpretiere, wie es die Marktteilnehmer bisher nicht getan haben.

bvse-Referentin Guschall-Jaik sieht nun Belastungen auf die Branche zukommne. So müsse der Schrottaufbereiter ein zusätzliches QM-System bezogen auf den Aufbereitungsprozess installieren, seinen Schrott aber genauso aufbereiten wie vorher, da die Vorgaben der Abnehmer da entscheidende Abnahmekriterium blieben. Zudem müsse der Schrottaufbereiter jede Sendung mit einer Konformitätserklärung versehen, mit der er bestätigt, dass er die in der Verordnung geforderten Kriterien eingehalten hat.

K.o.-Kriterium für Altschrotte

Ein weiteres wichtiges Kriterium und mit hoher Wahrscheinlichkeit das K.o.-Kriterium für die Altschrotte, womöglich aber auch für manche Neuschrotte, dürfte der Anteil an Fremdmaterialien sein, der nachweislich nicht über zwei Prozent liegen darf, vermutet der Entsorgerverband. Ob es sinnvoll sei das Abfallende vom Schmelzofen auf die Übergabe auf dem Hof des Schrottaufbereiters vorzuverlegen ist nach Ansicht des bvse fraglich, da bis zu dieser Übergabe alle abfallrechtlichen Regelungen in ihrer Gänze erhalten bleiben. Es erfolge keine Entlastung des Aufbereiters sondern eine zusätzliche bürokratische Belastung.

„Wer sich über den Wegfall des Anhangs VII aus der Abfallrahmenrichtlinie freut, wird sich nun mit dem Anhang III der Verordnung Nr. 512/11 auseinanderzusetzen haben“, sagt Guschall-Jaik. Nicht zu vergessen sei auch die Tatsache, dass mit dem Produktstatus die REACH-Vorschriften greifen, auch wenn sich die Schrottwirtschaft hierzu auf Artikel 2, 7d berufen könne. Es gelte daher für jedes Unternehmen genau abzuwägen, ob die Anwendung dieser neuen Regelungen überhaupt notwendig sein werde. Einige Gießereien hätten im Vorfeld schon angekündigt, dass die ab Herbst von ihnen abgenommenen Schrotte verordnungskonform sein müssen.

„Es wird vieles komplizierter, aber nichts wirklich besser“, kommentiert Guschall-Jaik die Entwicklung. Jede neue Verordnung biete eine neue Chance. Diese gelte es zu finden und zu nutzen. Der bvse werde seinen Mitgliedern in dieser Sache beratend zur Seite stehen und sie umfassend informieren.

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