BVerwG-Urteil – Gesetzgeber soll sich nicht beeinflussen lassen

Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE), der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) und die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV) sehen in der jetzt veröffentlichten Begründung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009 keineswegs eine Weichenstellung für die zukünftige Organisation der Entsorgungsverantwortung.

In einer gemeinsamen Presseerklärung bedauern die Verbände erneut die überaus kommunalfreundliche Lesart des Urteils des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts zum Verhältnis von öffentlich-rechtlicher und privatwirtschaftlicher Abfallwirtschaft auf der Grundlage des gegenwärtigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Das Urteil binde aber weder die Bundesregierung noch den Bundestag bei der Neufassung maßgebender Regelungen des künftigen Abfallrechts, die in der nächsten Legislaturperiode zur Umsetzung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie erforderlich wird.

Das Urteil mache allerdings den politischen Handlungsbedarf für eine konzeptionelle Neuordnung der Entsorgung überdeutlich, heißt es in der Pressemitteilung.

Die drei Verbände erwarten bei der Umsetzung der neuen EU-Abfallrahmenrichtlinie einen entschlossenen Schritt zu mehr Marktwirtschaft und keine Anpassung an die Grenzen des rechtlich Machbaren zu Gunsten kommunaler Besitzstände.

Im Fokus stehen für die privaten Verbände vor allem die von den Privathaushaltungen separat bereitgestellten Abfälle zur Verwertung (zum Beispiel Altpapier). Für diese Abfälle habe der europäische Gesetzgeber definitiv einen Aufbruch zu mehr Wettbewerb initiiert.

Für die anstehenden Anhörungsverfahren über das zukünftige deutsche Abfallrecht erwarten BDE, bvse und BDSV eine unvoreingenommene und objektive Aufnahmebereitschaft. Wie es weiter in der Pressemitteilung heißt, kann ein ressourcenarmes Land wie Deutschland nicht auf die marktgerechte Nutzung der Rohstoffe aus Abfällen verzichten. Das Recycling von Sekundärrohstoffen kann dabei auch für Materialien, die aus privaten Haushaltungen stammen, nicht für alle Ewigkeit eine wettbewerbsfreie Zone sein.

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