EuGH-Urteil „schränkt Möglichkeiten für private Entsorger ein“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechtmäßigkeit des 1995 geschlossenen Entsorgungsvertrages zwischen der Stadtreinigung Hamburg (SRH) und vier Landkreisen bestätigt. Durch dieses Urteil würden die "Möglichkeiten für die private Entsorgungswirtschaft de facto eingeschränkt", sagt bvse-Justiziarin Manuela Hurst. Der VKS im VKU begrüßt diese Entscheidung hingegen als "Schritt in die richtige Richtung".

„Nachdem es in den Beratungen zur Novelle des Vergaberechtes zwar gelungen ist, die von der Bundesregierung geplante Ausweitung der ausschreibungsfreien interkommunalen Zusammenarbeit zu verhindern, sehen wir uns nun mit neuen Rahmenbedingungen konfrontiert“, führt Hurst weiter aus.

Sorgen bereite es dem bvse nach eigenem Bekunden, dass dieses Urteil der Ausweitung der interkommunalen Zusammenarbeit den Boden bereiten könnte. Allerdings weist Hurst darauf hin, dass die vorgenommene Freistellung der interkommunalen Zusammenarbeit vom EuGH in einer besonderen Fallkonstellation vorgenommen wurde. Es ging um die thermische Abfallbehandlung aus den beteiligten Landkreisen. Dieser Fall dürfte, so die bvse-Justiziarin, grundsätzlich anders zu bewerten sein als eine interkommunale Zusammenarbeit im Bereich des Sekundärrohstoffmanagements.

VKS im VKU: „Schritt in die richtige Richtung“

Rüdiger Siechau, SRH-Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzender des VKS im VKU, hatte zuvor das EuGH-Urteil als „Schritt in die richtige Richtung“ begrüßt. Der Europäische Gerichtshof habe die vom VKS im VKU gestellte Forderung gestärkt, dass kommunale Entsorgungsbetriebe allein öffentliche Aufgaben übernehmen dürfen, indem sie mit einer oder mehreren Einrichtungen öffentlichen Rechts zusammenarbeiten. Diese Beauftragung müssten die Betriebe nach Ansicht des EUGH nicht ausschreiben. Auch seien sie nicht verpflichtet, externe, private Dritte zu beteiligen.

Mit seiner Entscheidung erkenne der EuGH die Gestaltungsfreiheit der Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgabenverpflichtungen an, sofern dabei die vom EU-Vertrag geschützten Grundfreiheiten nicht verletzt würden, so Siechau.

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