Mit den Notifizierungen informiert die Bundesregierung die Kommission darüber, dass sie beabsichtigt, die so freiwerdenden Emissionszertifikate künftig zu löschen. Damit schafft die Bundesregierung die notwendige Voraussetzung, in den kommenden Jahren für diese stillgelegten Anlagen Löschungen von CO2–Zertifikaten vornehmen zu können. Derzeit erfolgen bereits Löschungen von CO2–Zertifikaten im Europäischen Emissionshandel, die mit der Stilllegung von Kohlekraftwerken im Jahr 2022 zusammenhängen. Der Prozess dient dazu, Fortschritte beim Klimaschutz – also konkrete Treibhausgasminderungen durch den Kohleausstieg – abzusichern. Ohne die Löschung könnten die freigewordenen Zertifikate bzw. Emissionsberechtigungen etwa von anderen Unternehmen genutzt werden, um mehr CO2 auszustoßen.
Die Bundesregierung ist gemäß § 10 Absatz 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) verpflichtet, entsprechende Löschungen vorzunehmen. Um etwaige Löschungen tatsächlich vornehmen zu können, müssen diese im Jahr nach der Stilllegung der jeweiligen Anlage bei der EU-Kommission angemeldet werden. Dies erfolgt mit einer Absichtsnotifizierung.
Mit dieser Anmeldung ist noch keine direkte Löschung verbunden. Erst mit späteren Mengennotifizierungen werden die konkreten Löschungsmengen festgestellt und gegenüber der Kommission angezeigt. Grundlage dafür sind jährliche Gutachten, die die tatsächlichen Emissionsminderungen in einem nachgelagerten Prozess ermitteln und dabei auch Löschungen berücksichtigen, die bereits durch die Marktstabilitätsreserve (MSR) auf EU-Ebene erfolgt sind. Die verbleibenden Zertifikate werden anschließend national gelöscht.






