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Einwegkunststoffabgabe ohne Auswirkung auf Systembeteiligungspflicht

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat klargestellt, dass Abzüge bei systemzubeteiligenden Mengen aufgrund der Pflicht zur Zahlung der Einwegkunststoffabgabe unzulässig sind.
Foto: Daniel Albany; pixabay.com
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Seit dem 1. Januar 2025 müssen Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte sich am Einwegkunststofffonds DIVID des Umweltbundesamtes beteiligen. Diese neue Verpflichtung ergänzt die bestehende Pflicht zur Beteiligung am dualen System gem. Verpackungsgesetz. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister betont, dass beide Verpflichtungen unabhängig voneinander zu erfüllen sind.

Das Einwegkunststofffondgesetz (EWKFondsG) zielt darauf ab, die Umweltauswirkungen von Einwegkunststoffprodukten und -verpackungen zu reduzieren. Die Abgaben werden für die Sammlung, Reinigung, Abfallbeförderung und -behandlung im öffentlichen Raum eingesetzt.

Der Großteil der nach EWKFondsG betroffenen Verpackungen landet aber korrekterweise in den gelben Sammelbehältnissen der dualen Systeme. Deshalb bleibt die Pflicht zur Systembeteiligung gem. Verpackungsgesetz weiterhin in vollem Umfang bestehen. Die Zentrale Stelle stellt deshalb klar: „Abzüge bei systembeteiligungspflichtigen Mengen aufgrund der Einwegkunststoffabgabe sind unzulässig.“

Diese Doppelverpflichtung basiert auf unabhängigen europarechtlichen Vorgaben. Die Einwegkunststoffrichtlinie ergänzt bestehende Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung, um zusätzliche Anforderungen, ohne bestehende Pflichten, aufzuheben. Hersteller müssen sowohl die Einwegkunststoffabgabe leisten als auch ihre Verpackungen am dualen System beteiligen. Eine Verrechnung zwischen diesen Verpflichtungen ist nicht möglich. Diese Klarstellung ist für alle Marktteilnehmer von Bedeutung, da sie zu mehr Fairness führt und die Ziele beider Systeme unterstützt: Umweltschutz und effizientes Recycling.

Quelle: Belland Vision

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