Novelle des Verpackungsgesetzes tritt am 3. Juli in Kraft

Am 3. Juli tritt die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft. Verschiedene europäische Rechtsakte mussten unter anderem in deutsches Recht überführt werden.
Foto: siepmannH; pixelio.de

Obwohl die neue Fassung des Verpackungsgesetzes erst am 14. Juni 2021 verkündet wurde, geht die erste notwendige Ausbaustufe des Verpackungsregisters am 3. Juli 2021 pünktlich an den Start. Erneut hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter Beweis gestellt, dass sie als digitale Behörde schlank und effizient selbst komplette Datenbankumbauten in kurzer Zeit realisieren kann. Die zweite Ausbaustufe erfolgt zum 1. Juli 2022.

Worum geht es inhaltlich? Immer mehr Verpackungen gelangen aus dem Ausland nach Deutschland, immer mehr Waren werden über elektronische Marktplätze vertrieben. Das bedeutet eine Vielzahl von Verpackungen. Doch die ausländischen Produzenten und Händler kennen die deutschen Rechtsvorschriften dazu oft nicht. Bislang führte das oft dazu, dass die ausländischen Firmen sich illegal verhielten. Der Vollzug im Ausland ist schwierig.

Zum 3. Juli 2021 sieht das Verpackungsgesetz vor, dass ausländische Produzenten und Onlinehändler einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen können. Dieser übernimmt die Erfüllung aller Pflichten für den eigentlich Verpflichteten. Damit ist gewährleistet, dass dieser das deutsche Recht kennt und jemand in Deutschland zur Verantwortung gezogen werden kann. Der Bevollmächtigte meldet die erforderlichen Daten an das Verpackungsregister LUCID. Hierzu waren umfangreiche Umprogrammierungen der Software LUCID notwendig. Eine weitere kleine Änderung mit großer Wirkung bringt ebenfalls ein deutlich größeres Maß an Transparenz: Anstelle der E-Mail-Adresse wird künftig die Steuernummer veröffentlicht. Über diese können die nach dem Gesetz Verpflichteten von den Händlern und Marktplätzen besser identifiziert werden. Verpackungen von Produzenten, die nicht im Verpackungsregister LUCID registriert sind, dürfen in Deutschland nicht verkauft werden. Sie unterliegen einem Vertriebsverbot. Nun können Händler und Marktplätze über eine Schnittstelle schnell anhand der Steuernummer der Produzenten und Onlinehändler ermitteln, ob diese im Register gelistet sind. Trittbrettfahrer fallen schneller auf.

„Verpackungen sind Rohstoffe. Nur in einem finanziell gesunden Markt können die Recyclinganforderungen auf hohem Niveau umgesetzt werden. Trittbrettfahrer müssen identifiziert werden, sie müssen auch für das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen. Die gesetzlichen Änderungen schaffen mehr Transparenz in zwei zentralen Bereichen,“ erläutert Gunda Rachut, Vorstand der ZSVR, den Sinn der ersten Ausbaustufe des Registers.

Zwei weitere Termine bringen zusätzliche Regelungen für noch mehr Transparenz.

  • Zum 1. Januar 2022: Die erweiterte Pfandflicht für Einweggetränkeverpackungen
  • Ab 1. Juli 2022: Die zweite Ausbaustufe des Registers betrifft dann all diejenigen, die befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Ab dem Zeitpunkt muss der Hersteller für alle Verpackungsarten eine Registrierung vornehmen, also auch für Pfandverpackungen, Transportverpackungen oder industrielle Verpackungen. Auch die sogenannten Serviceverpackungen (z. B. To-Go-Verpackungen, die in der Filiale befüllt werden) unterliegen dann der Registrierungspflicht. Allerdings müssen in der Regel keine Datenmeldungen hinterlegt werden.
  • Auch die elektronischen Marktplätze und Online-Plattformen werden ab dem 1. Juli 2022 direkt in die Pflicht genommen. Diese Marktteilnehmer dürfen Waren in ihren Versandverpackungen und weiteren Verkaufsverpackungen nur dann anbieten, wenn die Verpackungen an einem System beteiligt und im Verpackungsregister LUCID registriert wurden. Dies ergänzt die Neuregelung zur Steuernummer, da damit die Grundlage geschaffen wurde, diese Pflicht digital umzusetzen.

Mit der Veröffentlichung der registrierten Unternehmen wird nachvollziehbar, wer diese Verpackungen in Verkehr bringt. Gunda Rachut, Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister: „Die klare Benennung der Adressatengruppe erhöht die bereits erreichte Transparenz nochmal deutlich. Das Prinzip der direkten Produktverantwortung wird konsequent und konkret für alle Arten von Verpackungen und Vertriebswege benannt. Für ausländische Unternehmen wird es einfacher, die Regeln einzuhalten. Wir treten in eine neue Phase der Wirksamkeit des Gesetzes ein.“ Seit Inkrafttreten des Gesetzes 2019 wurde viel erreicht. Aktuell sind rund 212.000 Unternehmen registriert. Das entspricht im Vergleich zu 2018 dem Trend einer Vervierfachung der produktverantwortlich handelnden Unternehmen. Mehr Produzenten zahlen für das Recycling ihrer Verpackungen. Die Unternehmen kümmern sich zunehmend um recycling- und umweltgerechte Verpackungen. Auch für den Vollzug hat die ZSVR mit dem digitalen Behördenportal im April 2021 neue Voraussetzungen geschaffen. Der Zugriff der zuständigen Behörden auf identifizierte Fehlverhaltensfälle von Unternehmen erfolgt damit direkt.

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