BDE und BRB bleiben bei positiver Bewertung des Kompromisses zur Mantelverordnung

Der BDE und die Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe (BRB) haben erneut die Entscheidungen der jüngsten Sitzung des Bundesrates zur Mantelverordnung begrüßt.
Mantelverordnung
Rudolpho-Duba, pixelio.de

Mit dieser Beschlussfassung in der Länderkammer seien die Interessen der Kreislaufwirtschaft berücksichtigt. Ein Bedarf an Ergänzungen bestehe nicht, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung vom Mittwoch.

Gleichzeitig appellierten sie an Bunderegierung und Bundestag, den in jahrelangen intensiven Diskussionen gefundenen Kompromissvorschlag zu bestätigen, und damit endlich den Weg für bundeseinheitliches Recht für Deutschlands größten Abfallstrom frei zu machen.

BDE-Präsident Peter Kurth: „Natürlich wollen wir einen stärkeren Einsatz von Recyclingmaterial bei Bauvorhaben. Mit Paragraf 45 des kürzlich verkündeten Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist eine entsprechende Forderung für die Kreislaufwirtschaft bereits verwirklicht. Auch wenn die Ausformulierung des Einsatzes von Recyclingmaterialien für die öffentlichen Beschaffer noch nachgeschärft werden sollte, umfasst dieses Gesetz geradewegs die erwünschte Forderung. Eine Verankerung im Kreislaufwirtschaftsgesetz ist gut und muss nicht in jeder Verordnung wiederholt werden.“

Die gewünschte Öffnungsklausel zur Verfüllung hat der Bundesrat mit dem Verordnungsvorschlag der Bundesregierung angenommen, dabei aber weitere Einschränkungen oder Erweiterungen abgelehnt. Die Forderung des Bundesratsumweltausschuss, die mit dem Regierungsentwurf von 2017 vorgesehenen Ausnahmen hinsichtlich der Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien zu streichen, hatte im Bundesratsplenum keinen Erfolg. Die Länderkammer hat zudem die Ausschussempfehlung abgelehnt, mit der die Länder zusätzlich die Möglichkeit bekommen sollten, eigenständige Regelungen zur Verfüllung zu treffen. Es bleibt demnach dabei, dass die zuständigen Behörden im Einzelfall die Möglichkeit haben, Verfüllungen auch bei Überschreiten der Zulassungswerte zu erlauben, sofern es die Standortverhältnisse zulassen. Die Möglichkeit für Sonderregelungen gemäß den örtlichen Gegebenheiten ist demnach also bereits gewährleistet.

Kritik an der Streichung des Einsatzes von Gleisschotter der Kategorie 0 bei Verfüllungen ist für BDE und BRB ebenfalls nicht nachzuvollziehen. In der Regel werde in vielen Bundesländern die LAGA TR Boden aus 2003 angewandt, somit stehe gemäß bereits vorhandenen Genehmigungen nur Bodenmaterial als zulässiges Füllmaterial zur Verfügung.

Der Vorstandsvorsitzende der BRB, Michael Stoll: „Hier ist auch klar die Frage zu stellen, was Gleisschotter der Klasse GS-0 in Verfüllungen zu suchen hat. Diese hochwertige Gesteinskörnung sollte, ganz im Sinne der Kreislaufwirtschaft, in technischen Bauwerken ihren Einsatz finden. Im Markt findet die Verfüllung von Gleisschotter der besten Qualität so gut wie nicht statt. Das Material findet den Weg in Recyclinganlagen.“

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