DGAW: Änderung Batteriegesetz mehr als Systemwechsel

Die Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft (DGAW) sieht die Rücknahme und Bewirtschaftung von Altbatterien als wesentliche Maßnahme an, um durch die ordnungsgemäße Entsorgung die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt vor Risiken und Gefahren aus Inhaltsstoffen von Batterien schützen.
Foto: nmair; pixabay.com

Die Rücknahme von Altbatterien sei auch deshalb von großer Bedeutung, weil Altbatterien Stoffe enthalten können, deren Rückgewinnung im Hinblick auf knappe Ressourcen große Bedeutung zukommen kann. Verbrauchern müsse die Möglichkeit gegeben werden, gebrauchte Batterien unkompliziert und ohne weite Wege an Einrichtungen zurück zu geben, die sich um die weitere ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder um die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Altbatterien kümmern.

Aus Sicht der DGAW sind Hersteller und Vertreiber von Batterien im Rahmen ihrer Produktverantwortung primäre Adressaten einer Rücknahme- und Verwertungspflicht. Diese Verantwortlichkeit muss gesetzlich klar festgelegt werden. Es müssten wirtschaftliche und gesetzliche Anreize geboten werden, um die bisherigen Sammelmengen nicht nur aufrechtzuerhalten, sondern möglichst zu erweitern.

Die DGAW hat im Zusammenhang mit dem Referentenentwurf vom 27.01.2020 zum Ersten Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes auf folgende Aspekte hingewiesen:

Die gesetzliche Verantwortung der Hersteller im Rahmen der Produktverantwortung für

  • die Erreichung von Sammelzielen,
  • die qualitative Verbesserung der Rücknahme- und Sammelstrukturen,
  • die Verbraucherkommunikation

müsse deutlich herausgestellt werden.

Umwelt- und Sammelziele müssten einem oder mehreren Akteuren spezifisch zugewiesen werden, so dass diese Akteure für das Erreichen oder auch Nicht-Erreichen eindeutig verantwortlich gemacht werden können. Aufgrund der großen Anzahl von pflichtigen Herstellern sollte dies sinnvollerweise über eine entsprechend verpflichtete Systemorganisation geschehen, die ggf. analog zur Zentralen Stelle nach § 24 VerpackG ausgestaltet werden könnte.

Diese Systemorganisation sollte gesetzlich verpflichtet werden, eigenverantwortlich, bedarfsgerecht und zielorientiert

– Kommunikationsmaßnahmen unter Einbindung aller Stakeholder,
– geeignete Rücknahmestrukturen,
– geeignete Anreizmaßnahmen, Belohnungssysteme, Pfandsysteme,
– Verfahren zur gerechten Lastenverteilung

zu planen, zu finanzieren und umzusetzen.

Behördliche Vollzugs- und Überwachungsaufgaben müssten von operativen System- und Kommunikationsaufgaben strikt getrennt werden.

Es müssten Grundlagen geschaffen werden, um das Erreichen oder Nicht-Erreichen der Umwelt- und Sammelziele belastbar feststellen zu können. Beteiligte Dritte wie z.B. Erfassungsstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder des Einzelhandels müssten eingebunden werden und eigenständig über die notwendigen infrastrukturellen und kommunikativen Maßnahmen zur Erreichung der vorgegeben Umweltziele frei entscheiden können. Die Einbindung nicht gewinnorientierter Systemorganisationen könne zudem eine freiwillige Übererfüllung von Umweltzielen ermöglichen.

Umwelt- und Sammelziele müssten zu einem konkret bestimmten Termin klar erfüllt werden. Ein Nicht-Erreichen müsse zwingend mit strikten Sanktionen verbunden werden.
Die gesetzliche Systembeteiligungspflicht sollte nicht nur für Hersteller von Gerätebatterien gelten, sondern auch für Hersteller von Industriebatterien obligatorisch sein. Hersteller/Rücknahmesysteme sollten gesetzlich verpflichtet werden, die durchschnittliche Sammelquote pro Jahr jeweils um mindestens 1 %-Punkte gegenüber dem Vorjahr zu erhöhen, bis eine Gesamtsammelquote von mindestens 85 % erreicht wird.

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