Ab dem 01.01.2019 wird die Zentrale Stelle Verpackungsregister die sogenannten „Marktanteile“ der dualen Systeme berechnen. Dies ist die Grundlage für die Verteilung der Entsorgungskosten aus dem Gelben Sack, der Gelben Tonne, den Glascontainern und dem Verpackungsanteil in der Papiersammlung. Bislang geschah dies auf der Basis eines Vertrags der dualen Systeme, der in den vergangenen Jahren Gegenstand von Streitigkeiten war und immer wieder zu Datendifferenzen geführt hat.
Die Entsorgung von Verkaufs- und Umverpackungen ist in Deutschland wettbewerblich geregelt. Damit das sogenannte duale System für den Verbraucher möglichst kostengünstig ist, werden die Leistungen ausgeschrieben. Da aber nicht neun unterschiedliche Anbieter in jedem Gebiet Sammelfahrzeuge fahren lassen können, wird ein Anbieter beauftragt und die Kosten anhand von Marktanteilen aufgeteilt. Diese Marktanteile wurden bislang auf der Basis eines privatrechtlichen Vertrags kontrolliert, gemeldet und berechnet. Doch es gab immer wieder Streitigkeiten. „Wenn in einem begrenzten Markt mit neun Wettbewerbern von diesen erwartet wird, dass sie sich eigene Marktregeln im Einvernehmen geben, dann resultiert daraus nicht zwangsläufig ein hohes Niveau“, erläutert Gunda Rachut, Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, das Problem der bisherigen Konstruktion.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG), welches ab dem 01.01.2019 in Kraft tritt, ordnet die Aufgabe der Marktanteilsberechnung nunmehr der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu. Dies muss im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt geschehen, da hier Wettbewerbsregeln aufgestellt werden. So wird gesichert, dass die gesetzlichen Vorgaben streng abgebildet werden. „Die Systemwirtschaftsprüfer werden zukünftig zudem die Herstellermeldungen abgleichen und somit Differenzen sofort erkennen und klären. Das System bekommt endlich die Transparenz, die es braucht, um reibungslos zu funktionieren. Streitigkeiten und Datendifferenzen gehören nun hoffentlich der Vergangenheit an“, ergänzt Rachut.
Auch für die im Gesetz genannten produktverantwortlichen Hersteller sorgt die neue Transparenz für mehr Rechtssicherheit. Viele Hersteller – damit sind die Erstinverkehrbringer von befüllten Verpackungen gemeint, das können auch Händler sein – waren in der Vergangenheit unsicher, ob ihre Mengen wirklich zur Finanzierung des Systems beigetragen haben. „Das ist der entscheidende Grund, warum der Gesetzgeber dem Hersteller keine Drittbeauftragung bei der Datenmeldung im Verpackungsregister erlaubt. So soll verhindert werden, dass ein Dritter im Namen des gesetzlich verpflichteten Unternehmens leichtfertig falsche Angaben macht“, so die abschließende Botschaft von Rachut an die Produktverantwortlichen.