DGAW gründet Arbeitskreis „Chemisierung des Abfallrechts“

Bei der Einstufung und Behandlung von Abfällen spielen Vorschriften des Chemikalien- und Stoffrechts eine zunehmend größere Rolle.
Tim Reckmann, pixelio.de
Tim Reckmann, pixelio.de

Zwar sind Abfälle grundsätzlich von der Pflicht zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe gemäß EUREACH-Verordnung und von den Vorschriften der CLP-Verordnung ausgenommen. Bei der Prüfung, ob ein Abfall gefährlich ist, muss gleichwohl auf Gefährlichkeitsmerkmale abgestellt werden, die aus dem Stoffrecht abgeleitet werden. Weitere Fragen des Stoffrechts stellen sich, wenn Recyclate zur Herstellung von Neuprodukten eingesetzt werden.

Die DGAW habe die zunehmende Bedeutung stoffrechtlicher Anforderungen für die Recyclingwirtschaft zum Anlass genommen, den Arbeitskreis „Chemisierung des Abfallrechts“ zu gründen. Ziel des Arbeitskreises sei es, Übereinstimmungen und Unterschiede zwischen Abfallrecht und Stoffrecht herauszuarbeiten und damit einen Beitrag zu leisten, dass der in der EU-Abfallrahmenrichtlinie und im Kreislaufwirtschaftsgesetz verbindlich geregelte Vorrang des Recyclings von Abfällen gefördert wird. Im Rahmen der gesetzlich geforderten schadlosen Verwertung von Abfällen sei unbedingt darauf zu achten, dass die Verwertung nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt führt. Die unmittelbare Anwendung von Vorschriften des auf die Steuerung der Herstellung von Erzeugnissen gerichteten Stoff- bzw. Chemikalienrechts könne aber dazu führen, dass Abfallfraktionen, die aus naturwissenschaftlicher Sicht stofflich verwertet werden können, einer sonstigen Verwertung zugeführt werden, weil bei Abfallerzeugern und –behandlern die Besorgnis besteht, dass ein unter Einsatz von Recyclaten hergestelltes Produkt dem Stoffrecht nicht genügt. Besonders im Bereich der mineralischen Abfälle als dem mit etwa 200 Mio. t/a größten Abfallstrom in Deutschland werde nach erster Einschätzung der Arbeitskreis-Mitglieder erhebliches Recycling-Potenzial nicht genutzt, weil die Voraussetzungen für das Ende der Abfalleigenschaft nicht hinreichend konkretisiert seien.

Der Arbeitskreis will sich im Rahmen seiner weiteren Tätigkeit vertieft mit den Kriterien der Einstufung von Abfällen als „gefährlich“ oder „nicht gefährlich“ befassen. Nach Auffassung der Arbeitskreis-Mitglieder stelle allein die Einstufung als „gefährlicher Abfall“ keinen Hinderungsgrund dar, einen Abfall stofflich zu verwerten; entscheidend für die stoffliche Verwertung sei vielmehr, ob im Abfall enthaltene gefährliche Stoffe durch geeignete Behandlungsverfahren so in eine Matrix eingebunden oder abgetrennt werden können, dass schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgeschlossen werden können. Der Arbeitskreis will auch die Schnittstelle zwischen Abfallrecht und dem nach Ende der Abfalleigenschaft greifenden Stoffrecht betrachten, da sich hier abfallrechtliche und stoffrechtliche Maßgaben unmittelbar berühren und eine klare Abgrenzung bisher fehle.

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