Die Gemeinschaft für textile Zukunft begrüßt und unterstützt diese Initiative und weist darauf hin, dass das Aufstellen eines Altkleidercontainers eine abfallrechtliche Tätigkeit ist. Diese erfolgt auf der Grundlage einer Anzeige der Sammlung nach § 18 sowie einer Anzeige der Tätigkeit des Unternehmens nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz. Diese Pflichten sind unabhängig davon, in welcher Form die Erfassung der Gebrauchtbekleidung erfolgt und ob diese auf einem privaten oder öffentlichen Grund durchgeführt wird. In jedem Fall ist eine Einverständniserklärung bzw. Sondernutzungsgenehmigung des jeweiligen Grundstückseigentümers notwendig ist. Die Gemeinschaft für textile Zukunft würde sehr es begrüßen, wenn sich alle Bundesländer in einer bundesweiten Initiative für gesetzeskonforme Sammlungen von Alttextilien engagieren.
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