Gewerbeabfallverordnung: Getrenntsammlungsquote

Ab dem 01.08.2017 müssen Abfallerzeuger und -besitzer ihren gemischten gewerblichen Siedlungsabfall (AVV 20 03 01) einer Vorbehandlungsanlage nach Gewerbeabfallverordnung zuführen.
Gewerbeabfall
Quelle: eyetronic/Fotolia

Dies wird aus heutiger Sicht zu Mehrkosten für den Abfallerzeuger führen, da ein direktes Verbringen in eine Verbrennungsanlage zur energetischen Verwertung nicht mehr möglich ist. Dabei gibt es einige Ausnahmen. Wenn beim Abfallerzeuger nur geringe Mengen an gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen anfallen, kann der Abfallerzeuger diese nach den Vorgaben des § 5 GewAbfV entsorgen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Getrenntsammlungsquote. Abfallerzeuger, die über einen Nachweis zur Erfüllung der Getrenntsammlungsquote verfügen, müssen ihre gemischten gewerblichen Siedlungsabfälle unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen, Verwertung zuführen.

Abfallerzeuger, die konsequent ihre Abfälle trennen und in Monofraktionen sammeln, können sich über einen zugelassenen Sachverständigen einen Nachweis zur Getrenntsammlungsquote erstellen lassen.

Dieser Nachweis darf durch den zugelassenen Sachverständigen nur ausgestellt werden, wenn im Bereich der gewerblichen Abfälle eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 % erreicht wurde. Hierbei sind die Übergangsregeln des § 14 GewAbfV zu beachten.

Ein erster Nachweis kann bereits im August 2017 ausgestellt werden. Der Abfallerzeuger hat diesen Nachweis bis zum 31.08.2017 seiner zuständigen Behörde vorzulegen. Um diesen Nachweis ausstellen zu können, werden durch den zugelassenen Sachverständigen, die Unterlagen zu den Monaten Mai 2017, Juni 2017 und Juli 2017 herangezogen.

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