bvse: Ungefährliche Abfälle nicht durch Verordnung stigmatisieren

Der vorliegende Verordnungsentwurf des Bundesumweltministeriums zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfälle) zeige gute Kompromisse und lasse hoffen, dass eine Rückkehr der Entsorgungsengpässe von HBCD-haltigem Dämmmaterial nach Ablauf des Moratoriums zum Ende des Jahres nicht mehr zu erwarten sei.

Dennoch würden unklare Formulierungen gerade für die kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) die Gefahr weiterer Kostenfallen und erneut steigendem Verwaltungsaufwands bergen, fürchtet bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.
 
Ergänzend zur gemeinsamen Stellungnahme mit der Aktionsgemeinschaft „Sichere und fachgerechte Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoff-Abfällen“ (AG EHDA) habe sich der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung daher nochmals an das Bundesumweltministerium gewandt, um auf den aus Sicht der Entsorger noch notwendigen Konkretisierungsbedarf hinzuweisen.
 
Der neue Verordnungsentwurf sieht vor, dass POP-Abfälle zwar nicht als gefährlich, aber dennoch als überwachungsbedürftig anzusehen sind. „Die Anwendung der Regelungen zum Nachweisverfahren als definierter Ausnahmebestand für POP-haltige Abfälle darf aber nicht zu einem Einfallstor für die Anwendbarkeit von Nachweispflichten für ungefährliche Abfälle führen“, so Rehbock. „Hiergegen sprechen auch europarechtliche Gründe. Denn mit der Einführung von Nachweispflichten für nicht gefährliche Abfälle stigmatisiert der Verordnungsgeber diese Abfälle. Dies könnte sich negativ auf die Möglichkeit der Unternehmen, etablierte Verwertungswege ins Ausland zu nutzen, auswirken“, machte der bvse-Hauptgeschäftsführer deutlich.
 
Der Verband fürchtet, dass die Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens für POP-haltige Abfälle deutlich erhöhte Kosten für die KMUs mit sich bringen werde, beispielsweise für dessen Einrichtung und fortlaufenden Betrieb. Darüber hinaus könnten Begleitscheingebühren anfallen.
 
„Uns sind keine Fälle bekannt, in denen Schwierigkeiten mit der Zerstörung von POP-haltigen Abfällen aufgetreten sind, die eine schärfere Überwachung rechtfertigen“, so Rehbock weiter und fordert, dass auch eine Alternative zum elektronischen Nachweisverfahren in Papierform möglich sein sollte, damit auch kleinen Entsorgungsbetrieben und Bauunternehmen die korrekte Dokumentation wirtschaftlich ermöglicht wird.

Auch zum Vermischungsverbot weist der Verband auf Schönheitsfehler hin, die, um Fehlinterpretationen zu vermeiden, noch ausgemerzt werden sollten.
 
„Wir brauchen verbindliche und vollzugstaugliche Konkretisierungen der Vorgaben, wann ein Gemisch als POP-haltig im Sinne der Verordnung gilt. Nach der derzeitigen Formulierung unterliegt beispielsweise jedes in einer Anlage angefallene Gemisch, welches geringe Anteile an HBCD-haltigen Wärmedämmplatten enthält, der Nachweispflicht – und dies gleichgültig, ob es aus der Behandlung nachweispflichtiger POP-Abfälle oder aus der Behandlung nicht nachweispflichtiger Abfälle angefallen ist. Das würde in der Praxis dazu führen, dass alle Sortierreste oder hergestellten Gemische einer Sortier- und Aufbereitungsanlage nachweispflichtig würden. Das geht deutlich über die heutige Vollzugspraxis hinaus, die einen Nachweis für diejenigen Gemische und Sortierreste fordert, die gezielt aus gefährlich eingestuften HBCD-Abfällen entstehen“, so Rehbock.
  
Zudem sollte in § 3 des Verordnungsentwurfs durch entsprechende Umformulierung klargestellt werden, dass Erzeuger und Besitzer von POP-haltigen Abfällen diese getrennt von anderen Abfällen zu sammeln und zu befördern haben und diese Pflicht dann entfällt, wenn die Getrennthaltung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, so der Verband in seiner ergänzenden Stellungnahme an das BMUB.

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