Klarer Vorrang für das Recycling

BDE begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung zur Aufhebung der Heizwertklausel. Damit hätte die stoffliche Verwertung Vorrang vor der energetischen, die europarechtlichen Vorgaben würden 1:1 umgesetzt.
Thorben Wengert, pixelio.de
Thorben Wengert, pixelio.de

Mit der geplanten Aufhebung der Heizwertklausel im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) würde die Bundesregierung die bisherige Rechtslage, nach der in Einzelfällen ein Gleichrang der stofflichen und energetischen Verwertungsmaßnahmen bei Erfüllung der Heizwertklausel gilt, an die europarechtlichen Vorgaben einer fünfstufigen Abfallhierarchie anpassen, erklärt der BDE. Danach stehe die stoffliche Verwertung gegenüber der energetischen Verwertung in einem prinzipiellen Vorrangverhältnis, von dem nur im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann.

BDE-Präsident Kurth: „Der BDE begrüßt ausdrücklich das Vorhaben der Bundesregierung, die Heizwertklausel aufzuheben, die Vorrangigkeit der stofflichen Verwertung im Vergleich zur energetischen Verwertung zu konkretisieren und damit die europarechtlichen Vorgaben 1:1 umzusetzen. Für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft, die einen maßgeblichen Beitrag zur Rohstoffsicherung und Ressourcenschonung leisten kann, müssen in den nächsten Jahren massive Investitionen und Innovationsleistungen erbracht werden. Dazu bedarf es eines sicheren Rechtsrahmens.“

Auch die „bipro-Studie“ komme zum Ergebnis, dass die von der Bundesregierung geplante Aufhebung der als Auffang- und Übergangsregelung vorgesehenen Heizwertregelung einer effizienten und rechtssicheren Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie nicht entgegensteht. Bundesumweltministerium und Umweltbundesamt hatten die Studie beauftragt, um der gesetzlich verankerten Überprüfung der Heizwertklausel bis Ende 2016 nachzukommen.

Der BDE hatte im April 2012 Beschwerde gegen das KrWG eingereicht und unter anderem auch die Heizwertklausel gerügt. Der Verband hatte dies damit begründet, dass auf Grundlage der Klausel eigentlich rezyklierbare Abfälle in maßgeblichen Mengen thermisch verwertet werden und das Recycling als das hochwertigere Verfahren behindert wird. Wertvolle Potenziale der stofflichen Verwertung könnten nicht ausgeschöpft werden. Die EU-Kommission hatte die Bundesregierung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens aufgefordert, die im KrWG enthaltene Hierarchieregelung an die Vorgaben der europäischen Abfallrahmenrichtlinie anzupassen, heißt es weiter. Die Bundesregierung hatte, so der Verband, dagegen unter anderem auf den Übergangscharakter der Heizwertklausel hingewiesen.

1 KOMMENTAR

  1. Und nun frohlockt die Recyclingbranche, weil sich ihr damit ungeahnte Möglichkeiten auftun, aus dann mehr und mehr downgecycelten Kunststoffen wertvolle Materialien wiederzugewinnen? Für den Bereich des Haushaltsabfälle trifft das, so glaube ich zumindest, nicht zu. Was dies für die Gewerbeabfälle bedeutet, bleibt abzuwarten. Aber auch hier stellt sich die Frage, wohin mit den downgecycelten Kunststoffen. Und wäre das dann nicht eher ein Pyrrhussieg, den Recycler davontrügen, denn wer soll denn die downgecycelten Kunststoffe und vor allem zu welchen Preisen abnehmen? Mir fällt es auch schwer zu glauben, dass die in den R1 gestählten Verbrennungsanlagen in der Vergangenheit verschwundenen recyclefähigen Kunststoffe deshalb dorthin gelangt sind, weil die Heizwertklausel gegriffen hatte. War es nicht eher so, dass Märkte nicht vorhanden waren, die den Recyclern genügend attraktive Preise boten, mal ganz zu schweigen von dem ewigen Wechselspiel zwischen Virgin- und Sekundärrohstoffen. Ich dachte eigentlich, dass es mittlerweile Konsens in der Recyclingwirtschaft sei, dass Abfälle, egal ob zur Verwertung oder zur Beseitigung, sich den preislich günstigsten Weg suchen. Es mag sein, dass ich mich täusche, verwundert wäre ich dann darüber allerdings schon.

Kommentar schreiben

Please enter your comment!
Please enter your name here

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.