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BDE lehnt Pflicht zur Offenlegung der Efb-Prüfberichte ab

Der BDE hat zum Referentenentwurf der zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Stellung genommen. Positiv beurteilt der Verband insbesondere, dass die Prüfberichte des Efb-Audits nicht mehr in ein zentrales Register eingestellt werden müssen und dass Abfallbeauftragte nur noch verpflichtend dann zu bestellen sind, wenn die Abfallbehandlungsanlage einem förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegt.
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BDE-Präsident Peter Kurth: „Trotz der vorgenommenen Anpassungen baut die fortentwickelte Entsorgungsfachbetriebeverordnung noch unnötige Hürden auf, die zu höheren Kosten bei den Unternehmen führen, auch bei solchen, die als vorbildlicher Entsorgungsfachbetrieb gelten.“ Die höheren Kosten entstehen vor allem dadurch, dass der Verordnungsentwurf vorsieht, ein System unangekündigter Vor-Ort-Termine entwickeln und durchführen zu müssen. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass solche Termine nur in Einzelfällen und bedarfsbezogen Sinn haben. Weiterhin gibt es zur Kontrolle der Sachverständigen die Pflicht, alle drei Jahre eine Doppelbegutachtung durchführen zu müssen. Kurth: „Um die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des Sachverständigen zu prüfen, gibt es in der Verordnung bereits ausreichende Möglichkeiten und Vorgaben. Diese müssen nicht weiter mit einer flächendeckenden Kontrolle der Kontrolleure konkretisiert werden.“ Der Verband lehne die Plicht nach und die Systematisierung von unangekündigten Vor-Ort-Terminen ab.

Besonders kritisch sei jedoch, so Kurth weiter, dass die Prüfberichte der Efb-Audits an die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde übermittelt werden müssen. Diese enthalten auch vertrauliche Daten, die nicht für die Öffentlichkeit oder für Dritte bestimmt seien.

Kurth: „Es handelt sich bei diesen Dokumenten um interne Prüfberichte, zu deren Offenlegung der Entsorgungsfachbetrieb nicht gezwungen werden darf.“ Wer garantiere denn dann, dass die vertraulichen Informationen nicht über Anträge nach dem Umweltinformationsgesetz an interessierte Dritte, das können Wettbewerber, Nachbarn oder Umweltverbände sein, herausgegeben werden müssen? Um für den Betrieb aussagekräftig zu bleiben, benötigen die Prüfberichte aber einen gewissen Detaillierungsgrad. 

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