Unklare Auftraggeberhaftung des Mindestlohngesetzes verunsichert die Unternehmen

Der VDM kritisiert, dass das Mindestlohngesetz der Bundesregierung im Hinblick auf die sogenannte Auftraggeberhaftung zahlreiche Fragen offen lässt.

„Das Mindestlohngesetz verursacht für die Wirtschaft und somit auch für die Unternehmen des Metallhandels nicht nur bürokratischen Mehraufwand. Es führt auch zu unüberschaubaren Haftungsrisiken bei den Werk- und Dienstleistungsverträgen. Hierbei hat der Gesetzgeber viele Fragen noch gar nicht beantwortet. Das verunsichert die gesamte Wirtschaft“, erklärt VDM Hauptgeschäftsführer Ralf Schmitz.

Das Mindestlohngesetz sieht für Auftraggeber von Werk- oder Dienstleistungen eine Haftung vor, wenn beauftragte Fremdfirmen ihren Mitarbeitern den Mindestlohn nicht zahlen. Diese Auftraggeberhaftung gilt auch für Unternehmen der Abfallwirtschaft, obwohl diese Branche über einen eigenen allgemeinverbindlichen Mindestlohntarifvertrag verfügt.

Die Unternehmen stellen sich laut VDM die Frage, ob und wie sie bei der Vergabe von Aufträgen an andere Unternehmen haften und wie sie sich gegenüber Haftungsansprüchen absichern können. Zudem stehen viele Unternehmen einer Flut von Lieferantenschreiben gegenüber, mit denen sich die Absender gegen vermeintliche Haftungsrisiken absichern wollen.

„Als sehr problematisch bewerten wir, dass derzeit noch immer nicht hinreichend geklärt ist, ob es sich bei der Haftungsregelung um eine uneingeschränkte Auftraggeberhaftung handelt oder ob der Unternehmensbegriff einschränkend auszulegen ist,“ so der VDM Hauptgeschäftsführer weiter. Bei uneingeschränkter Auftraggeberhaftung für alle beauftragten Werk- und Dienstleistungen würde ein Unternehmen, das z.B. eine Spedition mit dem Transport von Waren zum Kunden zur Erfüllung eines Kaufvertrages mit Lieferung frei Haus beauftragt, eindeutig haften, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird. Legt man das Mindestlohngesetz sehr eng aus, so würde der Großhändler sogar für eine Spedition haften, die für ihn Waren zwischen zwei eigenen Lagern transportiert, oder für ein Reinigungsunternehmen, das mit der Reinigung der eigenen Büros beauftragt wird.

Bei der einschränkenden Auftraggeberhaftung wäre die Haftung auf solche Auftraggeber beschränkt, die andere Unternehmen mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, zu denen sie selbst vertraglich verpflichtet sind. Ein Beispiel hierfür wäre der Fall eines Speditionsunternehmens, das Transportleistungen aus einem Speditionsvertrag an einen Frachtführer vergibt.

„Einerseits zwingt das Mindestlohngesetz den Auftraggeber von Werk- und Dienstleistungen zu einer sorgfältigen Auswahl der beauftragten Unternehmen. Andererseits schafft das neue Gesetz keine neuen oder zusätzlichen Instrumente, eine Fremdfirma zu kontrollieren. Das bedeutet für die Unternehmen einen enormen zusätzlichen personellen, finanziellen und bürokratischen Aufwand. Und gleichzeitig verweigert die Gesetzgeber ihnen die Mittel, diesen Aufwand im Sinne des Gesetzes zum Erfolg zu führen. Die Auftraggeberhaftung ist in sich widersprüchlich und grundsätzlich überflüssig,“ kritisiert Schmitz.

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