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LAGA bestätigt Verbändekritik an KAS-25-Leitfaden

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat auf ihrer 103. Vollversammlung ihre Stellungnahme zum Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) „KAS-25: Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung“ verabschiedet.
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Die Stellungnahme der LAGA stellt den Leitfaden massiv in Frage und fordert dessen praxistaugliche Überarbeitung. Damit folgt sie in weiten Teilen den bereits von den Verbänden der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft gegenüber der KAS und dem Bundesumweltministerium abgegebenen dezidierten Stellungnahmen. In einer breit aufgestellten Aktion haben sich die Verbände ASA, BAV, BDE, BDSV, BRB, BVA, BVSE, VDM, und VHI frühzeitig für eine Überarbeitung des Leitfadens eingesetzt. Die nun vorliegende LAGA-Stellungnahme, die deutlich macht, dass die geäußerte Kritik der Verbände am Leitfaden KAS-25 sachlich und fachlich begründet war, wird ausdrücklich begrüßt.

Die Überarbeitung des KAS-25-Leitfadens wird aller Voraussicht nach Anfang 2015 starten. Die Verbände der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft wiederholen auf dieser Basis ihre Forderung nach einer adäquaten personellen Beteiligung im KAS-Gremium und erwarten bei der Überarbeitung des Leitfadens eine ausreichende Beachtung ihrer Anliegen.

Die LAGA bestätigt in ihrer Stellungnahme, dass die systematische Anwendung des Stoffrechts auf das Abfallrecht im Leitfaden KAS-25 nicht praxistauglich ist. Abfälle sind komplex, haben unterschiedliche Zusammensetzungen und Schadstoffanteile. Deshalb sind sie gesondert zu betrachten und die einschlägigen Bestimmungen des Stoffrechtes nicht direkt auf sie anwendbar.

LAGA und Verbände stimmen zudem darin überein, dass gefährliche Abfälle erst dann im Sinne der Störfallverordnung (StörfallVO) einzustufen sind, wenn sie unter den in den Betriebsbereichen anzutreffenden Bedingungen in entsprechenden Eigenschaften und Mengen vorliegen.

Es ist beispielsweise absurd im Rahmen der Störfalleinstufung, bei einem Kühlschrank auf dessen Gesamtgewicht abzustellen und nicht auf die tatsächlich enthaltene Menge an gefährlichen Stoffen.

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