Abfallverbrennung lässt sich effizienter gestalten

Bis 2020 sollen in Deutschland die Treibhausgasemissionen um 40 Prozent unter das Niveau von 1990 gesenkt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen. Die Anwendungsbereiche der seit Anfang 2009 geltenden Klimaschutzinstrumente erstrecken sich auch auf die Abfallverbrennung. Somit besteht die Möglichkeit, die (finanziellen) Anreize der genannten Regelungen auch für Abfallverbrennungsanlagen zu nutzen.

Von Volker Weiss, Umweltbundesamt

Zu dem umfangreichen Maßnahmenpaket der Bundesregierung gehören das Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG 2008), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2008) und das aktualisierte Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien (MAP 2009).

Schon heute leistet die Abfallverbrennung Beachtliches, nicht nur, um uns mit Energie zu versorgen, sondern auch um unser Klima zu schützen. Die vorhandenen Potenziale zur Steigerung der Energienutzung werden jedoch längst noch nicht ausgeschöpft. Im Jahr 2007 wurden rund 17,8 Millionen Tonnen Restsiedlungsabfälle in Müllverbrennungsanlagen (MVA) behandelt. Die abgegebenen Energiemengen betrugen etwa 6,9 Terawattstunden Strom und 13,8 Terawattstunden Wärme. Damit lassen sich fossile Energieträger ersetzen und beachtliche Mengen an CO2-Emissionen einsparen. In der Literatur werden zwischen 1 und 4 Millionen Tonnen CO2 jährlich genannt.

Aus der Optimierung der Energienutzung der bestehenden MVA ließe sich noch ein zusätzliches CO2-Emissionsminderungsspotenzial von bis zu 3 Millionen Tonnen jährlich erschließen, wie das Öko-Institut und das Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg (ifeu) festgestellt haben. Die Anlagenbetreiber nehmen allerdings die für eine höhere Energienutzung notwendigen Optimierungsmaßnahmen, insbesondere aus Kostengründen, derzeit nicht oder nur vereinzelt vor. Mit den beschlossenen Maßnahmen (KWKG, EEWärmeG und MAP) können Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen ausgelöst werden.

Das KWKG gilt seit dem 1.01.2009. Es soll den Anteil der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bis 2020 von derzeit etwa 12,5 auf 25 Prozent erhöhen. Es regelt die Abnahme und Vergütung von KWK-Strom aus KWK-Anlagen auf Basis konventioneller Brennstoffe und von Abfall sowie Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen. Eine KWK-Förderung ist nur für Anlagen möglich, die hocheffizient im Sinne der EU-Richtlinie zur Förderung der KWK im EU-Binnenmarkt sind. Dies ist der Fall, wenn die gekoppelte Stromerzeugung im Vergleich zur getrennten Strom- und Wärmeerzeugung mindestens 10 Prozent Primärenergie einspart.
Dies kann anhand des AGFW-Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ nachgewiesen werden. Abfallverbrennungsanlagen mit KWK sind hierzu grundsätzlich in der Lage, weil die Berechnung der KWK-Stromerzeugung auf die Bruttostromerzeugung erfolgt, also mit Berücksichtigung des Stromeigenverbrauchs.

Neben Neuanlagen sind modernisierte Anlagen nur dann förderfähig, wenn sie zwischen dem 1.01.2009 und 31.12.2016 den Dauerbetrieb aufnehmen. Um bei Modernisierungen eine Förderung zu erhalten, müssen bestehende Anlagen wesentliche, die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuern. Dabei müssen Modernisierungskosten in Höhe von mindestens 50 Prozent der Neuerrichtungskosten der KWK-Anlage entstehen. Zuschlagshöhe und -dauer sind begrenzt. Die Höhe beträgt für die eingespeiste Strommenge – gestaffelt nach Leistungsanteil – 5,11 Cent/kWh (bis 50 Kilowatt elektrisch = kWel), 2,1 Cent/kWh (50 kWel bis 2 Megawatt elektrisch = MWel) und 1,5 Cent/kWh (oberhalb von 2 MWel). Die Dauer ist begrenzt auf sechs Betriebsjahre ab Aufnahme des Dauerbetriebs für maximal 30.000 Vollbenutzungsstunden.

Ein weiterer, neuer Fördertatbestand ist der Neu- und Ausbau von Wärmenetzen. Damit lassen sich 20 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen mit bis zu 5 Millionen Euro je Projekt fördern. Der Fördersatz beträgt ein Euro je Millimeter Nenndurchmesser pro Trassenmeter (Vorlauflänge). Gefördert wird dann, wenn der Bau nach dem 1.01.2009 begonnen wurde und das Netz bis spätestens 31.12.2020 in Betrieb genommen wird.

Insgesamt will der Gesetzgeber mit dem neuen KWKG bis zu 150 Millionen Euro jährlich für die Förderung der Wärmenetze über das Umlageverfahren bereitstellen. Das gesamte Fördervolumen des neuen KWKG ist auf 750 Millionen Euro jährlich gedeckelt. Die Förderung kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

Anreiz für erneuerbare Energien

Eine Förderung von Wärmenetzen ist seit dem 1. Januar 2008 auch über das Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien (MAP) möglich. Die neuen Richtlinien sind seit dem 1. März 2009 in Kraft. Sie sollen dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien am Energiemarkt zu erhöhen und die neuen Maßgaben des EEWärmeG umzusetzen. Dafür soll für den Zeitraum 2009 bis 2013 ein Mittelvolumen von bis zu 500 Millionen Euro jährlich bereitgestellt werden.

Das MAP 2009 nennt für die Errichtung und Erweiterung von Nahwärme­netzen die Wärmenutzung aus der Abfallverbrennung explizit als neuen Fördertatbestand. Nach dieser Regelung ist der biogene Anteil der Siedlungsabfälle erstmals als förderfähige erneuerbare Energie anerkannt. Die Förderhöhe für Nahwärmenetze liegt bei maximal 1 Million Euro (60 € pro Trassenmeter bei erstmaliger Erschließung, sonst: 80 €/m), bei KWK-Anlagen ist der Förderhöchstbetrag auf 0,3 Millionen Euro begrenzt (20 €/m). Förderfähig sind Nahwärmenetze, die mit mindestens 50 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien betrieben werden und einen Mindestwärmeabsatz von 500 kWh pro Jahr und Trassenmeter aufweisen. Je Hausübergabestation wird zudem ein Tilgungszuschuss in Höhe von 1.800 Euro gewährt. Kreditantrag und Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses müssen vor Vorhabenbeginn an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden.

Ein weiterer positiver Impuls zur besseren Wärmenutzung aus MVA soll von dem ebenfalls am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen EEWärmeG ausgehen, dessen Ziel es ist, bis 2020 den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärme- und Kälteversorgung von derzeit 8 auf 14 Prozent (bezogen auf den Endenergieverbrauch) zu erhöhen. Mit dem Gesetz sollen Eigentümer von ab 2009 errichteten Gebäuden mit einer Nutzfläche über 50 Quadratmeter verpflichtet werden, den Wärmeenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien zu decken. Die Eigentümer können den Wärmebedarf auch über sogenannte Ersatzmaßnahmen decken, beispielsweise über den Bezug von Wärme aus einem Nah- oder Fernwärmenetz. Die Nutzung von Nah- oder Fernwärme gilt dann als Ersatzmaßnahme, wenn die Wärme zu einem wesentlichen Anteil aus eneuerbaren Energien, zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme, zu mindestens 50 Prozent aus hocheffizienten KWK-Anlagen oder zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der genannten Maßnahmen stammt.

Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind auch biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie, so dass auch die Nutzung von Wärme aus MVA möglich ist. Deshalb ist die Ersatzmaßnahme erfüllt, wenn die im versorgenden Netz befindliche Wärme zu etwa 50 Prozent aus der Verbrennung von biologisch abbaubaren Abfällen stammt. Dieser Wert wird bei MVA, die gemischte Restabfälle verbrennen, in der Regel überschritten. Angesichts der technischen Beschaffenheit der MVA reicht es hinsichtlich der Nachweisführung aus, wenn der 50-Prozent-Anteil biologisch abbaubarer Abfälle statistisch im Bundesdurchschnitt belegbar ist. Die Ersatzmaßnahme ist auch dann erfüllt, wenn das Netz ausschließlich mit Wärme aus einer hocheffizienten MVA gespeist wird.

Der diplomierte Ingenieur Volker Weiss leitet im Umweltbundesamt das Fachgebiet „Abfalltechnik, Abfalltechniktransfer“

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