bvse und BDSV: Abfallende für Eisen- und Stahlschrott behindert die Wirtschaft

Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) und die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV) haben ein Petitionspapier zum Abfallende von Schrott veröffentlich. Das Fazit: Das mögliche Abfallende, wie es derzeit vorgesehen ist, würde durch den Aufbau zusätzlicher bürokratischer Hürden die Schrottwirtschaft belasten und teilweise sogar behindern.

Gemäß den Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie, die die Überführung von Abfällen in den Produktstatus vorsieht, ist für Schrotte vom Joint Research Center in Sevilla im Auftrag der Kommission ein Endbericht zur Durchführung erarbeitet worden.

Neben dem gemeinsamen Papier haben sich die Verbände in eigenen Mitteilungen zum möglichen Abfallende geäußert. Positiv bewertet der bvse, dass für den Produktstatus sowohl die Europäische Schrottsortenliste als auch die ISRI Spezifikationen wie auch Vereinbarungen zwischen Lieferanten und Abnehmern zum Tragen kommen sollen. Zu begrüßen sei auch die Tatsache, dass alle eisenhaltigen Abfälle gemäß der Abfallverbringungsverordnung (AVV) als Eingangsmaterialien gelten, heißt es in dem Schreiben. Auch der BDSV fordert, dass die Abfallendekriterien nicht so hoch geschraubt werden, dass eine „praktische Umsetzung unmöglich wird.“

Kritisch hingegen betrachtet der bvse die „Anbindungen an die Vorgaben der Europäischen Schrottsortenliste in Verbindung mit gewissen neu eingeführten Qualitätskriterien insbesondere für die Vorgabe fester Eisen- oder Metallgehalte für die einzelnen Schrottsorten“.

Daher habe der bvse zusammen mit der Wirtschaftsvereinigung Stahl und dem BDSV das JRC aufgefordert, hier auf eine Begrenzung des Anteils an sichtbaren Fremdstoffen im Schrott überzugehen, da durch die Schrottwirtschaft der Eisen- oder Metallgehalt vorab nicht bestimmt werden kann. Ebenso seien für die einzelnen Lieferungen weder vor noch rückwirkend nach der Schmelze repräsentative Probenahmen mess- bzw. dokumentierbar.

Nach Angaben der Verbände wird ein Prüfverfahren wird von der Branche abgelehnt. Grund dafür sei, dass „dies insbesondere für die inhomogenen Altschrotte einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert und daher völlig praxisfremd ist“. Die Schuttanteile im Schrott seien jedoch problemlos visuell kontrollierbar.

„Überprüfung durch Ordnungsbehörten ist praxisfremd“

Für praxisfremd hält der bvse auch die vorgesehene Überprüfung durch die zuständige Ordnungsbehörde, ob der Produktstatus für eine Stahlschrottsorte erreicht ist. Die Kontrolle eines aufbereiteten Stahlschrotts könne nur vom Endabnehmer vorgenommen werden, da er über den Einsatz des Materials entscheide, argumentiert der Verband. Für eine behördliche Kontrollinstanz sei eine solche Überprüfung schwer möglich, da es sich beim Eisen- und Stahlschrott um ein inhomogenes Material handelt, das entsprechend der Vorgaben der jeweiligen Abnehmer aufbereitet ist.

Unsicherheiten bei Reach

„Aufgrund diverser Unsicherheiten hinsichtlich der Reach-Verpflichtungen für Eisen- und Stahlschrotte fordert der bvse, unterstützt von der BDSV, eine rechtlich bindende Erklärung darüber, dass die Reach-Verpflichtungen für Eisen- und Stahlschrotte mit der Vorregistrierung erledigt sind“, schreibt der Verband in seiner Mitteilung weiter.

Dabei müssen laut bvse die bürokratischen Hürden müssen abgebaut werden und „zwar bevor die Abfallendekriterien gesetzlich vorgeschrieben sind. Sollte es hier keine Klärung in unserem Sinne geben, werden sowohl bvse als auch BDSV das Abfallende für Eisen- und Stahlschrotte in der Schmelze des Stahlwerks oder der Gießerei sehen.“

Der BDSV betont in seiner Mitteilung, dass es bereits eine Reihe von Beispielen gibt, die nicht unter Reach fallen, „weil es sich um natürlich Stoffe handelt, oder Stoffe, die ebreits gut untersucht sind und von denen keine Umwelt- und Geschundheitsgefährdung ausgehen“. Ensprechendes sei auch im Falle von Eisen- und Stahlschrotten rechtssicher festzuschreiben.

Nach Einschätzung der Verbände nutzen die bürokratischen Hürden nur den rein im Export tätigen Handelsbetrieben, „während alle anderen sammelnden und verwertenden Unternehmen mit zusätzlichen Anforderungen konfrontiert werden.“
Die Ungleichheit würde entstehen, dass Schrotte erst dann aus dem Abfallstatus entlassen werden, wenn eine entsprechende Aufbereitung durchgeführt wurde und die vorgeschriebenen Kriterien eingehalten werden. Der EU-Export von Schrott als Produkt in Drittländer, werde von den abfallrechtlichen Vorschriften befreit und für einige Materialien könnten fällige Bürgschaften entfallen, weil die Listung gelb im Empfängerland wegfallen könnte. Der europäische Produktbegriff bleibe jedoch, bezogen auf die Annahmevorschriften beispielsweise in China oder Indien, außen vor.

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