Neues Gutachten im Auftrag der BellandVision

Die BellandVision GmbH hat den Rechtsprofessor Kristian Fischer um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten, die klären soll, wie und wann ein Letztvertreiber nach der 5. Novelle der Verpackungsverordnung sich vor einer Bußgeld bewehrten Ordnungswidrigkeit schützen kann, wenn der Erstinverkehrbringer seiner Pflicht zur Lizenzierung seiner Verpackungen nicht nachkommt.

Fischer hat sich bereits in der Vergangenheit als Kommentator der VerpackV auf diesem Gebiet fachlich besonders ausgewiesen. Er beantwortet in dem Gutachten etliche Fragen zu dieser Problematik vor dem Hintergrund, dass zahlreiche verpflichtete Wirtschaftsunternehmen und Interessenverbände für untaugliche und mit dem Regelungszweck des § 6 Abs. 1 Satz 3 der novellierten VerpackV kollidieren-
de „Vergewisserungsinstrumente“ eintreten, heißt es in einem Schreiben von BellandVision.

Zum Hintergrund: Die novellierte Verpackungsverordnung verpflichtet durch § 6 Abs. 1 Satz 3 den Letztvertreiber von verpackter Ware, keine unlizenzierten Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher abzugeben. Ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen das Abgabeverbot ist nach § 15 Nr. 7 der neuen VerpackV bußgeldbewehrt. Für den Letztvertreiber ergibt sich aus dem Abgabeverbot die „Pflicht zur Vergewisserung“, dass die Lieferanten tatsächlich lizenzierte Verpackungen liefern. Siehe hierzu ausführlich RECYCLING magazin Nr. 18 vom 15. September 2008.

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