Betriebssicherheitsverordnung: Gefährdungsbeurteilung steht im Mittelpunkt

Die neue BetrSichV führt seit Anfang des Jahres zahlreiche einzelne Verordnungen in einer zusammen. Kleine und mittlere Unternehmen genießen nun zwar größere Freiheit bei der Betriebsführung, werden damit aber zugleich auch stärker in die Verantwortung genommen.

So darf der Arbeitgeber nur für die jeweiligen Arbeiten geeignete Arbeitsmittel wie Werkzeuge und Hilfsmittel bereitstellen. Dabei hat er sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Zudem muss der Arbeitgeber für eine regelmäßige Überprüfung der Arbeitsmittel sorgen und geeignetes Prüfpersonal bestimmen, um Arbeitnehmer ihren Tätigkeiten entsprechend zu unterweisen sowie die Wirksamkeit eingeleiteter Maßnahmen zu überprüfen. Wichtiger Bestandteil sind vor allem die Gefährdungsbeurteilung und die selbstständige Festlegung der Prüffristen.

Erst durch die individuelle Betrachtung des Unternehmens werden unberücksichtigte Gefährdungen ermittelt, das Unfallrisiko und die Unfallschwere reduziert und somit die Bedingungen für die Arbeitnehmer verbessert. Das schafft wiederum Motivation und Produktivität. Kosten durch Arbeitsausfälle lassen sich reduzieren, Geschäftsführung und Vorgesetzte können sich auf Rechtssicherheit stützen.

Klaus Beck von TÜV NORD Systems kommt zu dem Fazit: „Verfügt man über dieses Know-how oder kauft sich dieses durch Dritte ein, ist man in der Lage, durch Optimierung von Investitions- und Betriebskosten eine Optimierung der Prozesse zu erzielen.“ Darin kann die Stärke qualifizierter externer Dienstleister liegen. Sie sind meist unabhängig und neutral, verfügen über die entsprechende Arbeitskapazität sowie Ansprechpartner aus speziellen Fachgebieten und schließen Betriebsblindheit aus.

Seit Beginn dieses Jahres dürfen alle überwachungsbedürftigen Anlagen ausschließlich von befähigten Personen und Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) überprüft werden.

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