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BDE kritisiert geplante Beschlüsse zum VerpackDG-E

Der BDE bewertet die für Freitag, 27. März 2026 im Bundesrat zur Abstimmung stehenden Beschlussempfehlungen BR-Drs. 98/1/26 zum Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG-E) kritisch.
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Während einzelne Vorschläge richtige Impulse für eine stärkere Kreislaufwirtschaft setzen, warnt der BDE vor Regelungen, die über die europäischen Vorgaben hinausgehen, etablierte Marktstrukturen gefährden und dringend notwendige Investitionssicherheit untergraben.
 
Handlungsbedarf besteht vor allem bei der Übergangsregelung zur neuen Herstellerdefinition (Ziffer 6): Der BDE empfiehlt, Änderungen bei der Systembeteiligungspflicht erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 in Kraft treten zu lassen, um systemgefährdende Finanzierungslücken bei den Produzentenverantwortungsorganisationen zu vermeiden. Ein entsprechendes Rechtsgutachten liegt dem BDE vor.

Zustimmung zu Ökomodulation und Ausschreibungsreform

Ausdrücklich begrüßt der BDE die in den Ziffern 13, 14 und 16 enthaltenen Vorschläge. Eine ökologisch differenzierte Ausgestaltung der Systementgelte setzt die richtigen Anreize für besser recycelbare Verpackungslösungen und stärkt Innovationen entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Ebenso unterstützt der BDE den Wechsel vom preisgünstigsten zum wirtschaftlichsten Angebot bei der Ausschreibung von Erfassungsleistungen – ein wichtiger Schritt hin zu einer qualitätsorientierten Vergabepraxis, die sich positiv auf die nachgelagerten Recyclingprozesse auswirkt.

„Die Ökomodulation der Systementgelte und das Anreizsystem für Post-Consumer-Rezyklat sind überfällige Instrumente. Sie geben der Recyclingwirtschaft endlich das politische Signal, das sie braucht, um langfristig investieren zu können. Entscheidend ist jetzt, dass die Umsetzung eng mit der Branche abgestimmt wird“, erklärt Dr. Andreas Bruckschen, Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des BDE.

Kritik an Quote zum chemischen Recycling

Mit Nachdruck spricht sich der BDE gegen die in den Ziffern 17 bis 20 enthaltenen Forderungen aus, den Anteil des chemischen Recyclings an der Gesamtquote zu erhöhen. Die Recyclingquote systempflichtiger Kunststoffverpackungen lag 2024 bereits bei knapp 71 Prozent – erzielt ausschließlich durch werkstoffliche Verfahren. Eine bloße Verschiebung von Mengenströmen zwischen den Verfahren innerhalb derselben Gesamtquote schafft kein zusätzliches Recycling, sondern entzieht dem etablierten werkstofflichen Recycling reale Inputmengen. Somit schafft eine Erhöhung des zulässigen Anteils chemischen Recyclings an der Gesamtquote keinen Zuwachs an recyceltem Material bewirkt, sondern entzieht dem werkstofflichen reale Inputmengen. Auch die zweijährige Revisionsfrequenz der Quoten lehnt der BDE ab: Sie gefährdet die Planungssicherheit, die kapitalintensive Investitionen in die Recyclinginfrastruktur erfordern.

„Chemisches Recycling kann perspektivisch eine sinnvolle Ergänzung sein – aber nicht auf Kosten des werkstofflichen Recyclings, das heute die tragende Säule unseres Systems bildet. Wer die Quote zulasten bewährter Verfahren verschiebt, bevor neue überhaupt evaluiert wurden, setzt falsche Prioritäten“, so Dr. Bruckschen.

Kein Goldplating, kein einseitiges Festsetzungsrecht

Der BDE warnt zudem vor mehreren Vorschlägen, die über die Vorgaben der europäischen Verpackungsverordnung hinausgehen. Zum großen Bedauern des Verbands geht die Beschlussempfehlung nicht auf die Kritik der Branchenfachleute ein, dass die im VerpackDG-E im §42 Absatz 4 genannten Steigerungen der Recyclingzuführungsquoten nicht erfüllbar sind, sich negativ auf die angestrebten Recyclingbemühungen auswirken werden und zu Wettbewerbsnachteilen im internationalen Vergleich führen. Zudem tragen rückläufige Verwertungskapazitäten dazu bei, dass die zusätzlichen 225.000 Tonnen sortierter Verpackungen bis 2030 keine Abnehmer finden werden. Der Verband kritisiert darüber hinaus die in Ziffer 15 vorgesehene Verankerung eines einseitigen Entgeltfestsetzungsrechts für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, weil das bewährte Kooperationsprinzip unterlaufen und kommunalen Akteuren ermöglichen werden würde, Verhandlungen einseitig zu ihren Gunsten zu beenden. Die in Ziffer 23 geforderte Ausweitung der Dokumentations- und Berichtspflichten hält der BDE für unverhältnismäßig und nicht durch europäisches Recht geboten.

Quelle: BDE
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