Onlineplattform des Einwegkunststofffonds startet ab 1. April 2024

Das am 15. Mai 2023 verkündete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Herstellerinnen und Hersteller ab 2024, die Kosten für ihre in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelten Einwegkunststoffprodukte zu tragen.
Foto: Christa Nöhren/pixelio.de

Für die Verwaltung und Abwicklung der dafür von den Unternehmen in den Einwegkunststofffonds zu zahlenden Abgaben richtet das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID ein. Laut aktuellem Zeitplan wird diese nun ab dem 1. April 2024 schrittweise in Betrieb gehen. Bis dahin wird auch die sehr komplexe IT-Infrastruktur, die sehr hohen sicherheitstechnischen Anforderungen genügen muss, fertiggestellt sein. Die Registrierung inländischer Herstellerinnen und Hersteller kann daher erst zum 1. April 2024 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt ist für ausländische Herstellerinnen und Hersteller sowie deren Bevollmächtigte die Account-Erstellung auf DIVID möglich. Über die schrittweise Bereitstellung der Plattform für weitere Nutzergruppen und die Freischaltung neuer Funktionalitäten wird das UBA so bald wie möglich über DIVID und auf der Homepage www.ewkf.de informieren. Ab 1. Januar 2024 bis zum 1. April 2024 stellt das UBA den betroffenen Akteuren auf der Internetseite www.einwegkunststofffonds.de eine statische Abbildung von DIVID zur Verfügung, über die insbesondere Herstellerinnen und Hersteller Anträge zur Einordnung der Herstellereigenschaft und zur Einwegkunststoffprodukteinordnung stellen können.

UBA ⁠-Präsident Dirk Messner: „Wir wollen den digitalen Vollzug des Einwegkunststofffondsgesetzes sicher und so benutzerfreundlich wie möglich aufstellen. Wegen des ab 2025 auf rund 430 Mio. Euro geschätzten Fondsvolumens hat eine sorgfältige Umsetzung für uns die allerhöchste Priorität. Daher nehmen wir uns die Zeit, die es noch braucht, um die anspruchsvolle Technik gesetzeskonform einzurichten, selbst wenn dies zu einer späteren Verfügbarkeit von DIVID führt.“

Eine umgehende Registrierungspflicht ist nur für solche Herstellerinnen und Hersteller vorgesehen, die ab dem 1. Januar 2024 ihre Tätigkeit neu aufnehmen. Solange deren Registrierung noch nicht möglich ist, bleibt die noch nicht erfolgte Registrierung natürlich folgenlos. Die Abgabenpflicht besteht ab 2024 von Gesetzes wegen, unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt.

Auch die erforderliche Registrierung der Anspruchsberechtigten verzögert sich, aber es wird sichergestellt, dass bis zur Abgabe der ersten Leistungsmeldung ab dem 1. Januar 2025 ausreichend Zeit für die notwendige Registrierung bleibt.

Wer To-Go-Lebensmittelbehältnisse oder Tabakfilter(-produkte) und andere Einwegkunststoffartikel herstellt, unterliegt ab 2024 der erweiterten Herstellerverantwortung – das bedeutet, dass man verpflichtet ist, sich insbesondere an den Kosten für öffentliche Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie der Abfallberatung zu beteiligen. Details dieser Kostentragung regelt das Einwegkunststofffondsgesetz.

In den Einwegkunststofffonds zahlen ab 2025 betroffene Herstellerinnen und Hersteller ein, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen. Der einzuzahlende Betrag ist abhängig von Produktart und Masse. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das UBA melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an die Anspruchsberechtigten ausgeschüttet. Die Abwicklung der erforderlichen Datenmeldung startet am 1.1.2025 und erfolgt ebenso wie die Registrierung über die DIVID Plattform.

Das UBA verwaltet den Einwegkunststofffonds samt Register für Herstellerinnen und Hersteller sowie Anspruchsberechtigte digital über die Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID. Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellerinnen und Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Städte, Gemeinden und andere Anspruchsberechtigte. Des Weiteren ist das UBA zuständig für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten, die Bestimmung der Produktart und die Feststellung über die Herstellereigenschaft im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes.

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