Geplante CO₂-Steuer auf Abfälle ab Januar 2024 in Deutschland

Die für 2023 angekündigte CO₂-Steuer auf Abfälle, die der thermischen Verwertung zugeführt werden, soll ab dem 01. Januar 2024 in Kraft treten, sobald diese vom deutschen Parlament endgültig beschlossen wird. Was bedeutet dies für den Entsorgungsmarkt nach dem aktuellen Stand?
Manfred Rissmann, Geminor

Brennstoffemissionen aus der Abfallverbrennung werden mit einer CO2-Steuer belegt. Diese beträgt 2024 € 40,–/t und 2025 € 50,–/t und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das sind: der Heizwert, die Abfallschlüsselnummer und der biogene Anteil im Abfall. Das bedeutet, dass zur üblichen Verbrennungsgebühr eine zusätzliche CO2-Steuer erhoben wird. Diese CO2-Steuer ist von der Verbrennungsanlage zu zahlen und wird an die Abfallerzeuger weitergegeben.

Die CO2-Steuer wird aufgrund der biogenen Anteile in den Abfällen sehr unterschiedlich ausfallen, da nur der fossile Anteil im Abfall besteuert wird.

Daraus ergibt sich die Höhe der CO2-Steuer etwa für Sortierreste, Gewerbeabfall und Altholz, über die unterschiedlichen Biomasseanteile berechnet werden.

Als Beispiel für die CO2-Ermittlung:

  • Gewerbeabfall EWC 15 01 06: biogener Anteil 48,9 %, fossiler Anteil 51,1%
  • Sortierreste EWC 19 12 12: biogener Anteil 50 %, fossiler Anteil 50 %
  • Altholz EWC 17 02 01: biogener Anteil 95 % fossiler Anteil 5 %
  • Nicht genannte Abfälle: biogener Anteil 0 %, fossiler 100 %

In Zukunft werden wir mit erheblichen Preissteigerungen für Abfälle mit hohem fossilem Anteil, die der Verbrennung zugeführt werden, zu rechnen haben. Diese Preissteigerungen werden voraussichtlich an die Verbraucher und Entsorger weitergegeben.

Mit der Einführung und Umsetzung des BEHG sind große Herausforderungen verbunden. Zu nennen ist hier die aktuelle Tabelle der Abfallschlüsselnummern des BEHG. Hier fehlen viele relevante Abfallschlüsselnummern, die in der Entsorgungswirtschaft Standard sind und zu großem Unverständnis in der Branche geführt haben.

Sollten diese nicht mit in das BEHG aufgenommen werden, bedeutet das, dass für die fehlenden Abfallschlüsselnummern die CO2-Steuer zu 100 % in Höhe von € 40.-/t von der Verbrennungsanlage zu zahlen ist. Das hätte eine massive Preissteigerung für die Verwertung diverser Abfallströme zur Folge.

Als Beispiel Altholz: Die Altholzsorten AI – AIV sind zwar namentlich genannt, es fehlt jedoch die Abfallschlüsselnummer 19 12 06 für AIV-Altholz, das zu 100 % energetisch verwertet wird.

Die Verbände der Entsorgungswirtschaft haben dies bereits massiv bemängelt und fordern eine Vervollständigung aller relevanten Abfallschlüsselnummern, die zukünftig unter das BEHG fallen. Entsprechende Einwände liegen den zuständigen Behörden vor.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Kostensteigerungen durch die CO2-Steuer vorerst zu erhöhten Exportaktivitäten führen, jedoch langfristig mehr Abfälle einer Sortierung/Recycling zugeführt werden. Und genau das soll die Einführung der CO2-Steuer auf Emissionen aus der thermischen Verwertung bewirken.

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