BDSV kritisiert „Subjektivierung der Rechtsposition“ im KrWG

Der derzeit den beteiligten Kreisen zur schriftlichen Stellungnahme übersandte Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“ nimmt im Wesentlichen auf die Bestimmungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie Bezug.

Ausdrücklich enthält das Entwurfspaket aber auch eine Regelung, die ohne Bezug zur EU-Umsetzung von statten gehen soll: Es geht dabei um die Schaffung der Klagebefugnis der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Zusammenhang mit dem Anzeigeverfahren gewerblicher Sammlungen.

Neu aufgenommen werden soll dazu ein § 18 Abs. 8 KrWG, der folgenden Wortlaut haben soll: „Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für die gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.“ Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird damit in prozessualer Hinsicht die Klagebefugnis eingeräumt, gegen die für die Durchführung des Anzeigeverfahrens zuständige Behörden eine Verpflichtungsklage zu erheben.

Dieser Schritt wird vom BDSV kritisiert. „Die Behörde, die über die Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung zu entscheiden hat, unterliegt selbstverständlich der Gesetzesbindung. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist somit keineswegs „schutzlos gestellt“. Dass die Behörde durch die Novellierung ein zusätzliches eigenständiges Klagerecht gegen die zuständige Behörde bekommen soll, ist eine ungerechtfertigte und den gewerblichen Sammler in systemwidriger Weise belastende Maßnahme“, sagt BDSV-Hauptgeschäftsführer Dr. Rainer Cosson.

Hintergrund der beabsichtigten Gesetzesausweitung ist ein Urteil des Bundesverwaltungs-gericht vom 27.09.2018 (Az.: 7 C 23.16), mit dem das höchste deutsche Verwaltungsgericht auf Grundlage des gegenwärtigen Rechts – wie schon die Vorinstanz – eine Klagebefugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen den eine gewerbliche Sammlung betreibenden privaten Entsorger verneint hatte. Das Bundesverwaltungsgericht war der Ansicht, dass die gesetzlich vorgesehene Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers systemkonform und ausreichend ist. Eine ausdrückliche Aussage, wonach der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben einklagen und folglich ein Vorgehen gegen den gewerblichen Sammler verlangen kann, enthalte das Gesetz jedenfalls nicht.

Die BDSV plädiert darauf, diesen Zustand zu belassen. Dr. Cosson: „Gewerbliche Sammlungen sind durch die Prüfpflicht der zuständigen Behörde geschützt. Die Behörde ist gehalten, die Argumente beider Seiten wertend in Beziehung zu setzen. Eine darüberhinausgehende Subjektivierung der Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist eine ungerechtfertigte Übersicherung; ihr bedarf es nicht.“

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